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Interessante gesetzliche Vorschriften zur Teilhabe am Arbeitsleben
Zuständigkeitsklärung
Das SGB IX trifft einheitliche Verfahrensregeln für die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, die durch verschiedene Rehabilitationsträger erbracht werden (vgl. § 10–15 SGB IX). Das Verfahren der Zuständigkeitsklärung (§ 14 SGB IX) soll vermeiden, dass Unklarheiten über die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers zu Lasten der behinderten Menschen gehen und zugleich das Verwaltungsverfahren im Rahmen der Rehabilitation deutlich verkürzen. Die Vorschrift des § 14 SGB IX enthält eine für Rehabilitationsträger abschließende Regelung über die Dauer des Verfahrens vom Antrag bis zur Entscheidung. 1. Grundsätzlich hat der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe zuerst beantragt werden, die rechtlich möglichen Leistungen zu erbringen. Innerhalb von 2 Wochen stellt er fest, ob er für die beantragte Leistung zuständig ist. Wenn ja, stellt er den Bedarf fest und entscheidet über die erforderliche Hilfe: * Wenn dies ohne Gutachten möglich ist, innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang. * Wenn ein Gutachten erforderlich ist, macht er 3 Vorschläge für möglichst wohnortnah und barrierefrei zugängliche Gutachter. Der Gutachter erstellt innerhalb von 2 Wochen das Gutachten, der Rehabilitationsträger trifft seine Entscheidung innerhalb von weiteren 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens. 2. Hält sich der zuerst angegangene Rehabilitationsträger für unzuständig, leitet er den Antrag unverzüglich weiter an den Träger, den er nach Prüfung für zuständig hält. Dieser Träger darf den Antrag nun nicht mehr weiterleiten. Kann er für die beanspruchte Leistung nicht Rehabilitationsträger sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger die Entscheidung ab und unterrichtet den Antragsteller. Die für das Verfahren geltenden Fristen bleiben bestehen. Kostenerstattung: Bei nachträglicher Feststellung der Unzuständigkeit eines Rehabilitationsträgers regelt eine Erstattungsvorschrift die Kostenerstattung, aber unterschiedlich für den erstangegangenen bzw. den zweitangegangenen Rehabilitationsträger (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB IX). Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Fristen: Wenn der zuständige Rehabilitationsträger nach den genannten Fristen nicht rechtzeitig leistet, kann sich der Leistungsberechtigte nach Fristsetzung die erforderlichen Leistungen selbst beschaffen (§ 15 SGB IX). Dafür müssen die Leistungsvoraussetzungen und Mitwirkungspflichten (siehe Teilhabe) vom Leistungsberechtigten erfüllt sein. Der zuständige Träger erklärt, dass er nicht in der Lage ist, die Leistung in der ihm gesetzten Frist zu erbringen und teilt dies dem Antragsteller mit, der sich dann nach angemessener Fristsetzung die Leistung selbst beschaffen kann. Da der zuständige Träger allerdings nur verpflichtet ist, die erforderliche Leistung zu erstatten (unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit), bleibt mit der Selbstbeschaffung für den Leistungsberechtigten ein gewisses Risiko verbunden. Für die Träger der Sozialhilfe (SGB XII), der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge gilt die Erstattungspflicht nur, wenn sie als Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen können oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt haben. Dokumentation: Alle Rehabilitationsträger haben nach § 15 Abs. 2 SGB IX zu dokumentieren, * in wie vielen Fällen die Fristen des §14 SGB IX nicht eingehalten wurden oder * eine Kostenerstattung wegen nachträglich festgestellter Unzuständigkeit erfolgt ist * und in welchem Umfang durch die Zuständigkeitsklärung eine Verringerung der Verfahrensdauer eingetreten ist. Besonderheiten für das Integrationsamt: Das Integrationsamt ist kein Rehabilitationsträger. Deshalb regelt § 102 Abs. 6 SGB IX die sinngemäße Anwendung der Vorschrift über die Zuständigkeitsklärung hinsichtlich des Integrationsamtes. Danach können Rehabilitationsträger Anträge nur gemäß § 16 Abs. 2 SGB I an das Integrationsamt weiterleiten. Die Vorschrift hält dem Integrationsamt die Möglichkeit offen, den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten. Dies kann auch die Rückgabe an den abgebenden Träger bedeuten. Hält sich das Integrationsamt für zuständig, gilt das durch §14 SGB IX vorgegebene Verfahren (siehe oben). Geht ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) unmittelbar beim Integrationsamt ein, gilt § 14 SGB IX sinngemäß und ohne Besonderheiten, d. h. das Integrationsamt verfährt wie unter 1. beschrieben, wenn es sich für zuständig hält. Anderenfalls leitet es den Antrag unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter (vgl. 2.). Das Kostenerstattungsverfahren nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB IX gilt in beiden Fällen sinngemäß. Die bis zum Inkrafttreten des SGB IX geltende Vorleistungsmöglichkeit im früheren Schwerbehindertengesetz (§ 31 Abs. 5 SchwbG) steht nicht mehr zur Verfügung. Auch eine Aufstockung der Leistungen anderer Rehabilitationsträger durch das Integrationsamt ist nicht möglich (Aufstockungsverbot). Die Vorschrift des § 15 SGB IX über die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen findet auf das Integrationsamt keine Anwendung. Ihr Lieben, bei uns läuft der Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben bei der RV seit Mai / Juni. Begutachtung war Mitte September, Gutachter konnte nur 1 vorgschlagen werden. Wie wehren wir uns dagegen? Die RV hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass die entscheidende Ärzte streiken und eine Entscheidung noch Monate dauern kann!
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Herzlichst Sabine |
#2
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AW: Interessante gesetzliche Vorschriften zur Teilhabe am Arbeitsleben
Hallo Binie,
ich habe den Antrag mitte August gestellt. Und gestern den ablehnenden Bescheid erhalten. Begründung: Da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind! Die Erwerbsfähigkeit weder wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist! Und ich weiter in der Lage bin eine Beschäftigung als Verwaltungsangestellte auszuüben!!! Zur Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes sei die AA zuständig! Haha!!! Was bin ich ein Simulant??? Der ärztliche Dienst von der AA begutachtet aber folgendes, dass ich noch länger als 6. Monate ausfalle. Irgendwie komme ich mir gerade vor wie ein Spielball, der zwischen Bund und AA hin und her gespielt wird!!!! Viele Grüße nina Und was jetzt |
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AW: Interessante gesetzliche Vorschriften zur Teilhabe am Arbeitsleben
Hallo Nina,
die spielen mit mehreren Bällen. Ich bin auch so ein Ball. Der Bund spielt jetzt alleine mit mir, geht auch. Selbst wenn Du Deinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kannst, es steht immer noch ein Pförtner-Posten offen. Man kommt sich vor, wie der letzte Depp. Nimms leicht. Gruss Altmann |
#4
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AW: Interessante gesetzliche Vorschriften zur Teilhabe am Arbeitsleben
Dann stell den Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben jetzt mit dem Ablehnungsbescheid beim Arbeitsamt. Die müssten jetzte eigentlich zuständig sein und dürfen nicht ablehnen.
Hast du einen GdB?
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Herzlichst Sabine |
#5
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AW: Interessante gesetzliche Vorschriften zur Teilhabe am Arbeitsleben
Habe einen GdB von 80. Die Ärztin vom AA schreibt in ihrem Bericht das ich noch länger als 6 Monate, aber nicht auf Dauer ausfalle. Die Vermittlerin sagt auf Grund dieses Gutachtens sind ihr die Hände gebunden und sie kann solange nichts für mich tuen bis ich wieder ganz hergestellt bin.
Werde jetzt über den VDK beim Bund Widerspruch einlegen. Und mich nochmal genau mit dem AA auseinander setzen. Vielen Dank für Deinen Tipp!!! Gruß nina |
#6
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AW: Interessante gesetzliche Vorschriften zur Teilhabe am Arbeitsleben
Hallo Altmann,
na klar nehme ich das leicht, da ich nach über 18 Monaten mittlerweile weiß, dass ich mich durchbeißen muss. Seit meiner Erkrankung mir nur noch Steine in den Weg gelegt werden. Anstatt das man sich auf das Wesentliche konzentrieren kann, nämlich gesund zu werden. Irrt man hier nur durch den bürokratischen Dschungel und hat zu seiner Erkrankung noch zusätzliche Belastungen!!! "Selbst schuld, was wird man/ Frau auch krank" Gruß nina |
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