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PKV, wechselmöglichkeit/zwang GKV bei EM Rente
Hallo zusammen,
ich bin 37, Angestellter und privat Krankenversichert. dann kam der Krebs, der kann aber geheilt werden. aktuell bekomme ich von der KK noch Krankentagegeld. desweiteren habe ich vorübergehende EM Rente bei der BfA beantragt und auch eine BU Rente einer privaten RV. Beide Renten beziehe ich und das Tagegeld der KK läuft dann deswegen irgendwann aus. Dann bekomme ich eine Zeitlang diese beiden Renten und ich fange dann nächstes jahr stufenweise wieder an zu arbeiten - so der Plan Beide Renten zusammen sind aber in Summe weniger wie die Grenze ab welcher man sich privat Krankenversichern kann (glaube das sind mtl. 3900 bzw 3600 für Altfälle). Beim Antrag auf EM rente kam u.a. ein Schreiben meiner ehemaligen GKV dass ich nicht die Voraussetzungen erfülle, der KK der Rentner beizutreten. wenn ich jetzt bald "nur" noch die beiden EM Renten bekomme, muss ich dann in eine GKV gehen ? und die PKV auf Anwartschaft versichern dass ich wieder reinkann wenn ich wieder arbeite ? oder bleibe ich in der PKV und habe aber das Recht verwirkt in die GKV zu kommen falls mein Gehalt mal unter die Grenze geht ? evtl weiss ja jemand was .... danke, Gruss Ulli Geändert von minimops (03.08.2007 um 18:57 Uhr) |
#2
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AW: PKV, wechselmöglichkeit/zwang GKV bei EM Rente
Hallo Ulli,
die Aussage Ihrer ehemaligen GKV, dass Sie die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt haben, ist korrekt. Auf die Rentenhöhe kommt es hierbei nicht an - lediglich auf die Vorversicherungszeiten. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung wäre nach Arbeitsaufnahme sofort möglich, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Hier hätte man noch nicht einmal die Wahl...man müsste zurück in die GKV, es sei denn, dass ein Befreiungstatbestand des § 8 SGB V greift und Sie bis dahin das 55 Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Viele Grüße Silke |
#3
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AW: PKV, wechselmöglichkeit/zwang GKV bei EM Rente
Hallo Silvana,
eine gesetzliche Krankenkasse kann keine Versicherten abweisen, sobald Versicherungspflicht kraft Gesetz ( § 5 SGB V ) eintritt. Bei über 55 - Jährigen , bei Beschäftigungsverhältnissen zwischen Angehörigen oder bei Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern bedarf es einer gesonderten Überprüfung. Hier kann die Versicherungspflicht ggf. abgelehnt werden. Freiwillige Versicherungen sind an Vorversicherungszeiten gebunden - fehlen diese ist eine freiwillige Versicherung nicht möglich. Eine Gesundheitsüberpüfung - wie in der PKV - findet defintiv nicht statt. Eine Rückkehr in die GKV unterliegt nicht der Willkür der Krankenkassen sondern gesetzlich Bestimmungen. Viele Grüße Silke |
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