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ÄZ / Hausbesuch zugesagt, ist er einzuhalten....
Ärzte Zeitung, 29.07.2004
" Ist ein Hausbesuch zugesagt, ist er einzuhalten Niedergelassene Ärzte sind in der Haftung / Allgemeine telefonische Ratschläge reichen nicht aus SCHLESWIG (eb). Niedergelassene Ärzte sind verpflichtet, offensichtlich schwerkranke Patienten zu Hause aufzusuchen, falls es diesen nicht möglich ist, zur Sprechstunde zu kommen. Darauf macht die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein aufmerksam. Erscheint der Arzt nicht zu einem zugesagten Hausbesuch, könne ein Haftungsfall vorliegen. Bei einer Verschlechterung des Zustands des Patienten mache sich der Arzt schadenersatzpflichtig. Der Berufspflicht zum Hausbesuch, so die Anwaltskammer, darf sich der Arzt nur dann entziehen, wenn schwerwiegende Gründe, beispielsweise die Behandlung anderer Patienten, vorliegen. Wichtig zu wissen sei, daß sich der Arzt nicht ohne weiteres auf telefonische Angaben - sei es vom Patienten selbst oder von seinen Angehörigen - verlassen dürfe. Angehörige können Ernst der Lage nicht beurteilen Denn medizinische Laien könnten häufig nicht beurteilen, ob und wann Sofortmaßnahmen notwendig seien. Deshalb sollte es ein Arzt niemals bei allgemein gehaltenen telefonischen Ratschlägen belassen, sondern die Angehörigen eindeutig und eindringlich auf die Notwendigkeit einer sofortigen Krankenhauseinweisung - eventuell sogar mit Notarztbegleitung - hinweisen. Selbst dann könne ein Arzt unter Umständen seine Hilfeleistungspflicht verletzen, wenn er bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zur Krankenhauseinlieferung rät, ohne vorher einen Hausbesuch zu machen. Denn durch einen Hausbesuch habe er noch vor Einlieferung in ein Krankenhaus die Möglichkeit, umgehend wirksame therapeutische Maßnahmen zu ergreifen. Ärzte sind trotz Notdienst weiter in der Pflicht Die flächendeckend eingerichteten ärztlichen Notfalldienste entlasteten den behandelnden Arzt keineswegs vollständig aus der Pflicht, so die Anwaltskammer. Denn der Notfalldienst sei nur dazu da, eine dringliche Erstversorgung und gebotene sofortige Maßnahmen bei Unglücksfällen, akut auftretenden Krankheiten, bedrohlichen Schwächezuständen und sich plötzlich verschlechternden Leiden zu gewährleisten. Lediglich in diesen Fällen dürfe der behandelnde Arzt auf den kassenärztlichen Notdienst verweisen. Erscheint der Arzt nicht zu einem zugesagten Hausbesuch oder begnügt er sich mit einer Ferndiagnose, sei der Notfalldienst rechtlich gesehen nicht zuständig. Wenn die deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands verkannt werde und ein Hausbesuch unterbleibe, obwohl Abhilfe hätte geschaffen werden können, liege ein Haftungsfall vor." Quelle: http://www.aerztezeitung.de/docs/200...m_uns&bPrint=1 |
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