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AW: Krankenkasse drängt zum Rentenantrag - Hilfe!
Hallo
Zitat:
Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. Zitat:
Zitat:
D.h. sollte die Rentenversicherung aufgrund des Reha-Entlassungsbericht, den Rehaantrag in einen Rentenantrag umwandeln, könntest Du dieser Umwandlung, ohne Zustimmung der krankenkasse nicht widersprechen. Grundsätzlich entscheidet ein Versicherter aufgrund seiner allgemeinen Dispositionsbefugnis darüber, ob er bei antragsabhängigen Sozialleistungen einen Leistungsantrag stellt oder einen gestellten Antrag zurück nimmt. Es kann auch bestimmt werden, dass der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht die Wirkung eines Rentenantrags hat. Ein Rentenantrag kann darüber hinaus bis zum Erlass des Rentenbescheids oder bis zum Ablauf der damit verbundenen Widerspruchsfrist zurückgenommen werden. Dem gegenüber hat ein Versicherter, der entsprechend der Aufforderung der Krankenkasse einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt hat, darf diesen nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse wirksam zurücknehmen, beschränken oder der Rentenantragsfiktion (vgl. § 116 Abs. 2 SGB IV widersprechen. § 51 SGB V stellt damit eine gesetzliche Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Versicherten über seine Sozialleistungsansprüche gegen den Rentenversicherungsträger dar. Aufgrund des bei Dir zutreffenden § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, müsste eine Aufforderung zur formularmäßigen Rentenantragstellung, dann vom Rentenversicherungsträger, nicht von der Krankenkasse kommen. Manche Krankenkassen versuchen das aber zu Beschleunigen, in dem sie selbst den Versicherten auffordern, den Rentenantrag zu stellen. Dazu bist Du nicht verpflichtet, denn die Beurteilung, ob ein sogenannter "Umdeutungsfall" (Reha-Antrag gilt als Rentenantrag) vorliegt, beurteilt der Rentenversicherungsträger. Desweiteren, LSG Baden-Württemberg · Urteil vom 21. März 2016 · Az. L 11 KR 2415/15 Zitat:
Im Hinblick auf den § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI hier und ob dein Rehaantrag in ein Rentenantrag umgewandelt wird, aufgrund des Entlassungsberichts, solltest Du jetzt umgehend ein Termin, bei einer Beratungsstelle der DRV machen und das versuchen zuklären. Dazu nimmst Du dann auch dieses Aufforderungsschreiben der Krankenkasse mit und versuchst dort zuklären, wie dieses Schreiben ggfls. zu bewerten ist. Die Rentenversicherung ist zumindest verpflichtet, Dir Auskunft zu geben, ob der Rehaantrag ggfls. in ein Rentenantrag umgewandelt wird oder zumindest wie hierzu ggfls. der Bearbeitungsstand ist, aufgrund des Entlassungsbericht und dieses sollte dann natürlich auch schriftlich geschehen, damit Du das weitere vorgehen deinerseits auch beurteilen kannst. Desweiteren würde ich der Kasse schreiben, das Du zur Rentenantragsstellung nicht verpflichtet bist und somit eine Einstellung des Krankengeldes rechtswidrig wäre, solltest Du der Aufforderung einen formularmäßigen Rentenantrag zu stellen, nicht folge leisten, sollte man anderer Auffassung sein, soll man dazu die Rechtsgrundlage benennen. Desweiteren fügst Du diese Urteile diesen Schreiben bei. Zitat:
Zitat:
Viele Grüsse axellino Geändert von gitti2002 (14.09.2016 um 21:35 Uhr) Grund: Link nachgereicht |
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Stichworte |
krankengeld, krankenkasse, reha, rente |
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