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Alt 26.10.2004, 15:38
Benutzerbild von wolfgang46
wolfgang46 wolfgang46 ist offline
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Standard Witwenrente und Job

Hallo

Aus meinem Krankenkassenlexikon:

Witwengelder
Erhält eine Witwe aus dem früheren Dienstverhältnis des verstorbenen Ehemannes eine Pension, so handelt es sich dabei um steuerpflichtige Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG i.V.m. R 75 LStR ) für die grundsätzlich der Versorgungsfreibetrag von 40 % der Bezüge, höchstens jedoch 3.072 EUR jährlich, gilt (§ 19 Abs. 2 EStG in Verbindung mit R 116 LStR ). Die Witwe hat der Zahlstelle eine Lohnsteuerkarte mit ihren Besteuerungsmerkmalen vorzulegen.


Witwenrente
Die Witwenrenten oder Witwerrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind kein Arbeitslohn. Steuerpflichtig ist lediglich der so genannte Ertragsanteil , soweit er die persönlichen Freibeträge übersteigt; siehe auch Renten . Die Witwenrenten an Kriegerwitwen nach dem Bundesversorgungsgesetz sind steuerfrei (§ 3 Nr. 6 EStG ).

3.4 Witwen-, Witwerrenten
Erhält der Ehegatte eines Verstorbenen eine Rente, so muss für die Berechnung des Ertragsanteils zwischen der so genannten "großen Witwen- oder Witwerrente" und der "kleinen Witwen- oder Witwerrente" unterschieden werden.
Die "große Witwen- oder Witwerrente" setzt im Wesentlichen voraus, dass der Rentenempfänger
das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
berufs- oder erwerbsunfähig ist oder
mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder
ein Kind versorgt, dass wegen seiner Behinderung Waisenrente erhält.
Sie gehört zu den Leibrenten, deren Ertragsanteil sich auf Grund des Lebensalters bei Rentenbeginn aus der Tabelle in §*22 EStG ergibt. Nur wenn ausnahmsweise zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für den Bezug der "großen Witwen- oder Witwerrente" vor Vollendung des 45. Lebensjahres wegfallen, z.B. weil die Waisenrentenberechtigung des Kindes erlischt, handelt es sich auch bei der "großen Witwen- oder Witwerrente" um eine abgekürzte Leibrente. Der Ertragsanteil richtet sich dann nach deren voraussichtlicher Laufzeit und ergibt sich aus der Tabelle in §*55 EStDV .
Wird vor Vollendung des 45. Lebensjahres bereits die "kleine Witwen- oder Witwerrente" gezahlt, handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente, die spätestens mit Vollendung des 45. Lebensjahres in eine Leibrente ("große Witwen- oder Witwerrente") umgewandelt wird. Entsprechend der Laufzeit zwischen Rentenbeginn und Vollendung des 45. Lebensjahres ergibt sich der Ertragsanteil aus der Tabelle in §*55 EStDV.


Vielleicht steht hier ja noch etwas, was Dir weiterhilft.

Lieben Gruß
Wolfgang
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