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Rententipps/Grundsicherung und soz. Leistungen
Da viele Betroffene durch die Krankheit in Existensängste geraten gibt es einige websites, die die Grundsicherung und Ansprüche erläutern.
_______ Höhe der Grundsicherungsleistung Um den Bedarf zum Lebensunterhalt zu decken, setzt sich die Grundsicherung aus mehreren Bestandteilen zusammen. Die Höhe des Bedarfs richtet sich nach • dem für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, • einem Pauschalbetrag von 15% des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand zur Abgeltung einmaliger Leistungen, • angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und • den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, sofern keine Pflichtversicherung besteht. Gesamte Website mit vielen Informationen und Tipps: http://www.rententips.de/rententips/gsig/04.php _________________ Liebe Grüße Jutta |
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AW: Rententipps/Grundsicherung und soz. Leistungen
Hallo zusammen,
kann mir jemand einen Tipp bezüglich Pflegestufen und Pflegegeld geben? Danke im voraus. Gruß Sane |
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Pflegestufe & -versicherung
Hallo Sane,
Der beste Ansprechpartner für dieses Thema ist die eigene Krankenkasse, dort wird auch der Antrag auf die Pflegestufe gestellt. Im Internet gibt es verschiedene Auskunftsportale, viele noch aus dem DM-Zeitalter. Hier ein paar Informationen aus dem Behindetennetzwerk, das versch. Punkte aus dem Sozialgesetzbuch zitiert: SGB XI §14 Begriff der Pflegebedürftigkeit (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§15) der Hilfe bedürfen. (2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
SGB XI §15 Stufen der Pflegebedürftigkeit (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:
(2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. (3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt
(5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Dieser Link zeigt die verschiedenen finanziellen Leistungen auf: http://www.nullbarriere.de/05pflege/...leistungen.htm Die hohen Leistungen werden beim Einsatz von pflegenden Personen bezahlt, ein niedriger (ca. 50% +/-) Satz, wenn keine professionellen Pflegedienste in Anspruch genommen werden. Ich hoffe, daß ich Dir hiermit etwas Klarheit gegeben habe.
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Jutta _________________________________________ |
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AW: Rententipps/Grundsicherung und soz. Leistungen
Herzlichen Dank für Deine Hilfe Jutta.
Habe den angegebenen Link schon kurz überflogen, muss ich mich in Ruhe durcharbeiten. Bestimmt habe ich dann noch einige Fragen. Liebe Grüße Sane Geändert von SaNe (15.08.2005 um 19:03 Uhr) |
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