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#1
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Hallo Ginchen,
ich bin selbst seit Mai letzten Jahres krank geschrieben, habe zwar kein Schreiben bekommen, aber einen inhaltlich ähnlichen Anruf meiner KK. Allerdings habe ich die Reha schon gemacht und es ist klar, dass ich nach einigen abschließenden Untersuchungen wohl im nächsten Monat wieder arbeiten gehen werde. Der arme Sachbearbeiter am Telefon ist hoffentlich kein Toupet-Träger, denn das dürfte bei dem Gegenwind, in dem er gestanden hat, wohl hinter ihm an der Wand geklebt haben. ![]() ![]() ![]() Bittet zunächst um eine zeitliche Verschiebung des Wunsches der Krankenkasse, weil sich dein Mann z.Z. noch in der Chemo befindet. Teilt der KK mit, dass aber abschließend eine Reha/AHB mit Beginn am ...... angestrebt wird (am besten gleich mit ärztlicher Bestätigung). Des Weiteren macht darauf aufmerksam, dass man mit einer weitestgehendst vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit rechnet und dass z.Z. nicht die Gefahr des Arbeitsplatzverlustes besteht. Dann habt ihr erst einmal den Wind aus den Segeln genommen. Versucht zunächst einmal - im Zweifel im persönlichen Gespräch - eine Schiene des guten gegenseitigen Einvernehmens herzustellen. Offiziellen Widerspruch könnt ihr danach immer noch einlegen. Meine Erfahrung besagt, dass das aber nicht nötig ist. Wichtig ist nur, den richtigen Ton zu treffen. Die größte Angst der KK ist es, fortlaufend zahlen zu müssen, ohne jemals wieder Beiträge kassieren zu können. die eigene Statistik sieht deutlich besser aus, wenn der kostenintensive Patient zu einem anderen Träger abgeschoben werde konnte.... Also muss denen letztlich klargemacht werden, dass es sich im weiteren Verlauf, um ein rechtskonformes Vorgehen handelt, dass auch die Belange der KK berücksichtigt... also: erst Behandlungsabschluss, dann AHB oder Reha, denn Wiedereingliederung oder falls möglich auch gleich wieder Vollzeit. So mögen sie das leiden... also müssen sie es so bekommen ![]() ![]() Geändert von chaosbarthi (17.03.2006 um 14:15 Uhr) |
#2
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Hallo chaosbarti,
du hast noch ein paar echt gute vor allem konkrete Tipps gegeben. Allerdings möchte ich dir Ginchen, doch ans Herz legen, einen schriftlichen formlosen Widerspruch in der vorgeschriebenen Frist nicht aus den Augen zu verlieren. Bei dir chaosbarti, gabs ja, wenn ich dich richtig verstanden habe noch keinen Bescheid sondern "nur" eine mündliche Aufforderung. Bei Ginchen hingegen liegt ja eine schriftliche Aufforderung vor auf die sich die Krankenkasse jederzeit wieder beziehen kann.... Lg clara |
#3
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Hi Clara,
hast recht, 10-Tages-Frist nicht verstreichen lassen! Danke! ![]() |
#4
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Hallo Ginchen,
31.03., hier handelt es sich um eine 10-Wochen-Frist, die gesetzlich festgeschrieben und ist. Hat Dein Mann diese Aufforderung vor etwa 10 Wochen erhalten? Wenn ja, dann muß er, um nicht ab dem 01.04, ohne Krankengeld dazustehen, erstmal formal diesen Rehaantrag stellen. Ist der 31.03. früher als 10 Wochen nach Eingang des Schreibens, dann würde ich die KAsse auf diese Frist hinweisen und um fristgerechte Aufforderung bitten. Mit einer ärztlichen Bescheinigung kann er im dann die Rehaklinik zu gegebener Zeit um Aufschub bis nach beendeter Therapie bitten. Tritt er die Reha dann irgendwann an, bekommt er in dieser Zeit sogen. Übergangsgeld, das ist der Krankengeldbetrag vom Rentenversicherer anstelle von der Kasse. "Des Weiteren macht darauf aufmerksam, dass man mit einer weitestgehendst vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit rechnet..." ...besprecht diesen Punkt erstmal konkret mit dem behandelnden Arzt. Soweit erstmal Gruß von birgit
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Aus Zeitgründen sehe ich meistens von der Korrektur von Schreibfehlern ab. Man möge es mir fazein. |
#5
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@birgit Danke für die aufschlussreiche Antwort. Nachdem schon vorher auf eine 10 Wochen-Frist hingewiesen wurde, hatte ich einen Hinweis darauf schon so ins Auge gefasst. Es war tatsächlich so, dass wir die Aufforderung der KK am 10.03 erhalten haben mit Fristsetzung zum 31.03. Das sollte ich dort wirklich mal vortragen. Der behandelnde Onkologe ist nämlich in Urlaub und der Hausarzt auf Fortbildung, so dass es mit der Frist echt knapp wird.
Wenn ich dich aber richtig verstehe, heißt das, wir können in aller Ruhe den Reha-Antrag schon mal stellen, wann diese dann angetreten wird, steht auf einem anderen Blatt? Wäre ja prima. |
#6
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Hallo Ginchen (Gina?),
Dein Mann kann entweder zu diesem besagten Termin einfach erstmal einen Antrag stellen oder eben als erstes die Frage mit der Frist klären, am besten in Form eines rechtzeitigin Widerspruchs bei der KAsse mit Hinweis auf diese 10-Wochen-Frist. Leider habe ich den dazugehörigen Paragraphen noch nicht gefunden - irgendwo im SGB V, da steht es schwarz auf weiß. Wenn er den Antrag gestellt hat, muß er keinesfalls gleich die Reha antreten, sondern erst nach Abschluß der Behandlung. U.U. muß er für diesen Aufschub eine ärztliche Bescheingung einreichen. Also alles in Ruhe. Wenn Ihr auf Einhaltung der 10-Wochenfrist zur Antragstelllung pochen wollt, dann nur zu dem Zweck, daß im Falle eines späteren Renteneintritts durch Arbeitunfähigkeit wegen BSDK das Rehaantragsdatum für die Rentenbewilligung und den zu berechnenden Rentenbetrag (der wohl etwas niediriger ausfällt als das Krankengeld) zu Grunde gelegt wird. Ob dieser Fall überhaupt eintreten wird, ist noch die Frage, aber man sollte dies wissen. Soweit erstmal - bin die nächsten Tage dann hier erstmal nicht zu erreichen Gruß von birgit
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Aus Zeitgründen sehe ich meistens von der Korrektur von Schreibfehlern ab. Man möge es mir fazein. |
#7
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Ich hab´s: §51 ABS. 1, 2 SGB V :
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) § 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben. (2) ... (3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf. 2003 hat es eine Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zum Entwurf des Gesundheitsmodernisierungsgesetzew gegeben, in der die "kann"-Bestimmung bzgl. dieser 10-Wochen-Frist als überholt angesehen wird und (im Sinne des § 125 SGB III) auf einen Monat verkürzt und in eine "Soll"-Vorschrift umgewandelt werden solllte. Gruß von birgit
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