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Alt 20.02.2003, 08:33
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Einstufung im Behindertenpass

Liebe Monika,
Du reagierst auf meinen Eintrag teilweise ziemlich emotional (kann ich auch erstmal, was den Inhalt angeht verstehen), dabei habe 'ich' die Gesetze nicht gemacht. Und ich glaube, es bringt (Dir) nichts, wenn ich jetzt mit Dir auch auf die Versorgungsämter schimpfe. Ich möchte Dir Deinen Frust nicht absprechen, um den hier angemessen bearbeiten zu können wäre aber wohl ein persönliches Gespräch besser. Mit meinen Infos habe ich in erster Linie versucht, nicht 'meine' Meinung wiederzugeben, sondern die "Anhaltspunkte ärztlicher Gutachtertätigkeit", nach denen der Sachbarbeiter die GdB-Einstufung vornehmen muß, zu "übersetzen", den Hintergrund verständlicher zu machen. Manche Einträge hier erwecken den Eindruck, die Sachbearbeiter seien Menschen ohne Mitgefühl und könnten im eigenen Ermessen entscheiden. So ist es aber nicht - sie gehen nach dem vorliegenden Einstufungskatalog und nach den vorliegeneden Befundkopien der Ärzte vor. Ein Manko dabei ist sicher die Einstufung 'nach Aktenlage' - die Antragstellenden lernen sie nicht persönlich kennen. Auch über die unterschiedlichen psychischen Belastungen, die oft, wenn die PatientInnen ihre Erkrankung nicht verarbeitet haben, nach Jahren bestehen können sie nur anhand der Berichte der behandelnden Ärzte entscheiden (und manch eine Arzt macht zu diesem Umstand keinerlei Äußerung, so weit ich weiß - denn das würde bedeuten, daß die Patientin ihm mit diesem Problem seit längerem in den Ohren gelegen hat - und der Arzt wird ja wegen einer Krebserkrankung nur nach dem momentanen Gesundheitszustand wegen der noch bestehenen Befunde oder Funktionseinschränkungen befragt) - (Behinderung heißt übrigens lt. Gesetzestext: Funktionseinschränkung und liegt mit dem GdB unter 50% - 'schwere' Beh. ist demnach eine 'schwere' Funktionseinschränkung. Bemessen wird bei einer Frau nach Ablatio mit über 50% der hohe psychische Belastungsgrad, wenn die Belastung nach Jahren verarbeitet ist, wird man i.d.R. unter 50% gestuft, es sei denn die Frau ist noch jung und leidet latent unter Partnerschaftprobelemen. EInrälteren Frau unterstellt man, daß das Thema Partnerschaft und Sexualität nicht mehr das allererste Problem ist. In Einzelfällen hat jder behandelnde Arzt natürlich immer die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahem zu doch weiter bestehende psychischer Belastung abzugeben. Die Äußerungen der Ärzte dazu sind oft ausschlaggebend.) Es ist also für einen Neufeststellungsantrag nach fünf Jahren immer wichtig, den beh. Arzt auf die immer noch hohe psychische Belastung wegen eines imm noch bestehenden, nicht verarbeitete Probelms anzusprechen und ihn um Unterstützung zu bitten.

Ich merke, weil das Thema eben so emotional besetzt ist, ist es schwierig, mich hier in der anonymen Kiste so sachlich und nüchtern darüber zu äußern, ohne gleich wieder die Köpfe dampfen zu lassen. Ich hoffe, Du hast die Möglichkeit, Deinen Dampf auch in persönlichen Gesprächen abzulassen. Wirbel zu provozieren, ohne wirklich darauf reagieren zu können, mag ich eigentlich nicht so gerne, aber ich wollte wenigstens Informationen weitergeben.
so weit erstmal
liebe Grüße von Robie
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