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#1
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Hallo shalom,
vielen Dank. Ich hab alles noch einmal gelesen. Naja, diese Beiträge von Maaren könnte man echt löschen, das irritiert. Ich gehe am Mo zum Rechtsanwalt. Ich bekomme Erwerbsminderungsrente und auch eine Zusatzrente, weil ich im öffentlichen Dienst war. Dort hatte ich auch schon einen Antrag gestellt, aber die wollen erst den Bescheid vom deutschen Rentenbund. Danke für die Informationen. Die haben mir echt weitergeholfen. Christine |
#2
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Hallo Christine,
ich war auch im Öffentlichen Dienst angestellt und bekomme eine Zusatzversorgung. Diese richtet sich nach der Höhe der gesetzlichen Rente, dadurch wird das ganze recht kompliziert Es könnte sein, dass wenn man eine höhere gesetzliche Rente bekommt dafür die Zusatzversorgung sinkt ???? Es wäre nett wenn Du hier schreibst was Dein Anwalt dazu meint. Seit wann bist Du in Rente ? Gruß Thomas Geändert von Thomas (15.09.2006 um 18:26 Uhr) |
#3
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Lieber Thomas,
ein Bezug zu der Zusatzversicherung kann bestehen, wenn Sie zwischem dem 01.01.2001 und dem 31.12.2001 verrentet wurden, ansonsten ist ja bei den meisten Zusatzkassen die Gesamtversorgung zum 01.01.2002 abgeschafft worden, bei der die Renten im Zusammenhang stehen. Sollten Sie betroffen sein, würde ich empfehlen, die Rentenmitteilung der Zusatzkasse zu prüfen, da auch hier die Minderung übernommen wird, was ebenfalls rechtswidrig ist. Hier besteht dann die Möglichkeit, falls die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, gegen die jährliche Erhöhungsmitteilung vorzugehen. |
#4
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Lieber Thomas (und andere Betroffene, die im öffentlichen Dienst gearbeitet haben und denen eine "Betriebsrente" der VBL oder einer ähnlichen Zusatzversorgungskasse zusteht),
In einem anderen Forum (www.vsz-ev.de) werden zwei Artikel zitiert, die sich mit der Benachteiligung bei der Zusatzrente des öffentlichen Dienstes befassen, wenn man frühzeitig in EU-Rente gehen und Abschläge hinnehmen mußte. Diesen Link, der zwei Artikel enthält, gebe ich ohne Kommentar hier zur Kenntnis. http://www.123recht.net/article.asp?a=15440 "AG Karlsruhe hält die Hochrechnung zum 63. Lebensjahr in Einzelfällen für Benachteiligung" "VBL erkennt nachträgliche Änderung von Berufsunfähigkeitsrente an" Mit besten Grüßen Shalom
__________________
Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe) "Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel |
#5
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Mein Beitrag v. 08.09.2006
Liebe Regina Beate, vielen Dank für Deine Hinweise. Inzwischen habe ich mir auch einen Anwalt genommen, der hat mir allerdings erstmals 350,00 € an Pauschalhonorar für die Überprüfung der Erwerbsminderungsrente in Rechnung gestellt. Er hat einen entsprechenden Brief an meinen Rentenversicherer geschrieben. Natürlich hat der Rentenversicherungsträger auch darauf nicht reagiert. Auf mein Schreiben hin, jetzt doch bald eine Untätigkeitsklage zu erheben, antwortetet mein Rechtsanwalt wie folgt: ...” eine Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn seit Antragstellung 6 Monate verstrichen sind. Sie haben den Antrag am 11.07.2006 gestellt, so dass eine Untätigkeitsklage erst am 11.01.2007 erhoben werden kann. Falls die Klage früher bei Gericht eingeht und die Behörde den Bescheid erlässt, müssten Sie die Kosten des Prozesses tragen. Ich kann ihnen daher nicht empfehlen, schon jetzt eine derartige Klage zu erheben.” Du hast in Deinem Beitrag geschrieben, dass Dein Anwalt schon nach 3 Monaten eine entsprechende Untätigkeitsklage erheben würde. Habe ich mir vielleicht nicht den “richtigen Anwalt” ausgesucht? Vielleicht kannst Du mir ja noch einen weiteren Tipp geben? Lieber Schalom, liebe RAin Ott, vielleicht kann ich von Ihnen noch einige Hinweise bezüglich der Möglichkeit der Einreichung einer Untätigkeitsklage bekommen? Oder soll ich noch bis Januar 2007 (Empfehlung meines Anwaltes) damit warten? Würde meine Rechtschutzversicherung die Kosten für eine Untätigkeitsklage übernehmen? Liebe Grüße Klaus H. |
#6
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Hallo Klaus Hildebrandt,
ich stimme Ihrem Anwalt zu. Die 3-Monatsfrist gilt gem. § 88 Abs. 2 SGG für Widerspruchsverfahren. Eine Bearbeitungszeit von einigen Monaten sollte man den Rentenversicherungsträgern schon zugestehen, allein schon wegen der Vielzahl von Fällen und dem noch größeren Problem der Finanzierung. Immerhin stehen jetzt hohe Summen an Nachzahlungen aus. |
#7
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Hallo, Klaus !
Mein Anwalt hat der DRV eine Frist bis zum 29.09.2006 gesetzt. Im Laufe der nächsten Woche werden ich den Anwalt kontaktieren, und wir werden sehen, wie wir weiter vorgehen. Mein Anwalt sprach definitiv von 3 Monaten Wartezeit - danach Untätigkeitsklage. Eine Rechnung hat er mir bis jetzt noch nicht erstellt. Nun kennen wir ihn schon sehr lange und haben bereits diverse "Fälle" mit ihm durchgefochten. Ich drück Dir die Daumen. Gruss Regina_Beate |
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