Zitat:
Zitat von Brigitte73
Ich glaube bei einer privaten BU-Rente kommt es für die Besteuerung auf die Laufzeit der Rente an, da diese ja in aller Regel in ihrer Laufzeit befristet ist und nicht mit dem Alter des Rentenempfängers zu tun hat. Der Ertragsanteil dürfte sich daher meines Erachtens nach § 55 ESt-DV richten und nicht nach § 22 EStG, dies dürfte in den meisten Fällen aufgrund der kurzen Laufzeit günstiger sein.
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Ja...siehe mein Post weiter unten zum §55EStDV. Zumindest gilt das mal im Moment so. Bei der mittlerweile völlig chaotischen Steuergesetzgebung ist die Halbwertszeit von Steuergesetzen aber auf max. 2 Jahre gesunken
Insofern kann man in diesem Land, wo plötzlich Steuertatbestände quasi rückwirkend eingeführt werden, überhaupt nix mehr planen.
In Zeiten der Kontenabfrage sollte man allerdings auch gar nicht erst versuchen etwas auf Dauer unter den Teppich zu kehren. Insofern muss man die Renten angeben. Dafür darf man sich dann über den recht mickrigen Behindertenpauschbetrag freuen.