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nur noch arbeitslosenhilfe
mein freund hat die diagnose krebs bekommen als er gerade arbeitslos war das ist jetzt schon fast ein jahr her solange hat er das krankengeld vom arbeitsamt bekommen, jetzt wurde er auf arbeitslosenhilfe runtergestuft ist das rechtens ? wenn ja wo kann man noch staatliche hilfen beantragen?
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#2
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nur noch arbeitslosenhilfe
Hallo battle
warum hat er denn Krankengeld vom Arbeitsamt bekommen? Bisher dachte ich, das erkrankte Arbeitslose, genau wie Arbeitnehmer nach 6 Wochen Wochen Anspruch auf Krankengeld haben - und zwar von der Krankenkasse. Dort kann man längstens für 78 Wochen Krankengeld bekommen. Sollte man/frau dann immer noch krank sein wäre ein Rentenantrag auf Erwerbsminderung zu stellen. Das würde ich an eurer Stelle mal abklären -- Ansonsten würde mir folgendes dazu einfallen a) Wohngeld hat Dein Freund einen Antrag auf Wohngeld gestellt? Beim Wohnungsamt der Stadt. Wenn nicht - dann dringend nachholen. Allerdings dauert die Bearbeitungszeit ca. 3-4 Monate. hilft also nicht kurzfristig. aber langfristig zumindest einmal. b) ergänzende Sozialhilfe für monatliche Zahlungen Ergänzende Sozialhilfe fällt mir für regelmäßige Zahlungen ein... um Miete und Kosten schnellstmöglich wieder decken zu können und den Lebensunterhalt wenigstens einigermaßen decken zu können. Große Sprünge kann man damit sicherlich nicht machen.. Gilt immer erst ab dem Tag des Antrages bzw. der Tag ders Bekanntwerdens der Notlage. Deswegen wäre hier ein schnelles Handeln notwendig. Rückwirkende Zahlungen gibt es dort nämlich nicht. c) Härtefond der Deutschen Krebshilfe Außerdem gibt es einen Härtefond der Deutschen Krebshilfe - zu finden unter: http://www.krebshilfe.de/ Es gibt dort Einmalbeihilfen, für Menschen mit einer Krebserkrankung, die unverschuldet in Not geraten sind. Ist aber wie gesagt "nur" eine Einmalbeihilfe - um das Loch einen kurzfristige Notlage ein wenig zu stopfen. Dauert auch nur 2 oder 3 Wochen - nach Antragstellung. Käme aber dann zu Weihnachten genau richtig :-) d) Beratung beim Sozialverband Um das mit dem Krankengeld zu klären, gibt es noch die Beratungsstellen des Sozialverbandes ( zu finden untter www.vdk.de) sie können Deinem Freund nicht nur beraten - sondern können ihm bei allen Formalitäten helfen - die notwendig sind. GGbfl eben auch bei einem Rentenantrag. Kostet allerding einen kleinen Obulus für den Jahresbeitrag. Ist aber ein lohnender Einsatz - da der VDK einem in vielen Behördenkram - wie KK, Versorgungsamt, Rentenamt usw. unter die Arme greifen kann - selbst bei u.U. notwendige gerichtliche Maßnahmen dabei ist, um an sein Recht zu kommen. mh, ich hoffe - hier weiß noch jemand genauer Bescheid, wie das ist - mit dem Krankengeld durch das Arbeitsamt. Ich bin da schon zu lange von weg, als das ich auf dem laufenden bin. Ich hoffe, ihr könnt mit den anderen Tips etwas anfangen. viele Grüße elisabeth |
#3
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nur noch arbeitslosenhilfe
mein freund wird nach dem §125 versorgt was dieser genau beinhaltet weiß ich auch nicht eben nur das er weiterhin leistungen vom arbeitsamt bezieht was jetzt die arbeitslosenhilfe ist. den antrag auf wohngeld und sozialhilfe haben wir heute gestellt(was für ein schreibkram) rente hat er bereits im september beantragt. den hartefond haben wir uns ausgedruckt und schicken ihn gleich morgen ab.vielen dank für deine hilfe! falls du was mit dem §125 anfangen kannst wäre ich sehr glücklich über eine antwort.Danke battle
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#4
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nur noch arbeitslosenhilfe
hallo ich habe den genauen § rausgefunden er lautet §125 SGB /// (vormals §105a AFG) wenn jemand eine erklärung hat wäre ich sehr dankbar.
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#5
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nur noch arbeitslosenhilfe
Hsllo battle
dazu kann ich Dir leider keine weitere Auskunft mehr geben. Bin schon zu lange aus dem Arbeitsleben raus - und es hat sich so vieles verändert, was die Zuständigkeiten angeht. Allerdings aus dem Bauch heruas würde ich auch sagen - nein, während der Krankschreibung - und da eh ein Rentenantrag gestellt wurde, kann es nicht sein - das einfach auf Arbeitslosenhilfe gekürzt wurde. Was haltet ihr denn von dem Vorschlag, sich mit dem Sozialverband VDK in Verbindung zu setzen? Die wissen ganz bestimmt besser darüber Bescheid - und vor allen Dingen nehmen sie es auch u.U. in die Hände, das ganze zu regeln. Es gibt im ganzen Bundesgebiet Beratungsstellen - ganz sicher auch in Eurer Nähe. viele liebe Grüße elisabeth |
#6
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nur noch arbeitslosenhilfe
Hallo Battle,
125 SGB III (vormals § 105a AFG) Der Paragraph § 125 SGB III (vormals § 105a AFG) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung bei nicht entschiedenem Rentenantrag. Grundsätzlich: In den Fällen, wo der Arbeitslose nach Einschätzung des ärztlichen Dienstes länger als bis zu sechs Monaten nicht leistungsfähig ist und deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht, geht das Arbeitsamt vom Vorliegen eines Falls nach § 125 SGB III aus und gewährt, wenn der Arbeitslose in diesem Fall einen Antrag auf Rehabilitation oder einen Rentenantrag gestellt hat oder stellt, Leistungen. (Diese Bestimmung versteht man auch als Nahtlosigkeitsregel) LG Renate |
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