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Urlaubsanspruch während Beziehung vin Krankengeld
Hallo zusammen,
ich habe im April 2009 bei einer Firma angefangen zu arbeiten. Im August wurde ich dann krank und seit September 2009 beziehe ich nun Krankengeld. Werde nun meine Urlaubstage wegen meiner Krankheit gekürzt oder habe ich weiterhin den vollen Anspruch auf meine vertraglich festgelegten Urlaubstage? Hoffentlich kann mir jemand weiterhelfen Viele Grüße Michael |
#2
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AW: Urlaubsanspruch während Beziehung vin Krankengeld
Schau mal da:
http://www.krebs-kompass.org/forum/s...ead.php?t=3077 Meiner Ansicht nach verfällt der Urlaubsanspruch auch nicht im Folgejahr, da man aufgrund der Krankheit ja einfach nicht die Möglichkeit hatte, ihn zu nehmen.
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06/09 Diagnose: hochmalignes, großzelliges, diffuses B-Zell NHL, bulky, Stadium IIA, mediastinaler Tumor 10 cm 06/09 - 08/09 Chemo R-CHOP 14 + Neulasta (6x) + 2x Rituximab 08/09 - 11/09: 22 x Bestrahlung 12/09 AHB Bad Kreuznach 12/09 oder 01/10 Abschluss-Staging = Rest (Narbe?) vorhanden, wird jetzt alle 3 Monate beobachtet 02/11 alles in Butter, alle 4 Monate Nachsorge 04/17 weiterhin alles in Butter toi toi toi 09/23 |
#3
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AW: Urlaubsanspruch während Beziehung vin Krankengeld
Hallo Michael,
gucke mal hier: http://www.info-arbeitsrecht.de/Urlaub/urlaub.html "Kann der Urlaub wegen Krankheit des Arbeitnehmers im Übertragungszeitraum nicht gewährt werden, verfiel der Urlaubsanspruch nach bisheriger Rechtsprechung (Tarifverträge sehen teilweise vor, dass der Urlaubsanspruch in diesem Fall erhalten bleibt). Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 20.01.2009 (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009 - C-350, 520/06 -) unter Hinweis auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG festgestellt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten oder eines Teils des Urlaubsjahres arbeitsunfähig geschrieben war und deshalb den Urlaub nicht nehmen konnte. Diese Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes ist durch eine richtlinienkonforme Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes zu beachten (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 -). Noch ist unklar, ob ein über den gesetzlichen Mindestanspruch von 4 Wochen hinausgehender Urlaubsanspruch dennoch erlöschen kann. Das dürfte zu verneinen sein, wenn dies arbeits- oder tarifvertraglich nicht entsprechend geregelt ist." .... also ich denke, so ganz eindeutig ist das alles nicht ...... und ja evtl. auch abhängig von Tarifverträgen Lieben Gruß Billa |
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