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#1
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sozialgericht
hallo liebe frauen,
habe mal eine frage,lese zwar das man gegen diese runterstufung einspruch erhoben hat (vdk) aber keine frau schreibt was darauß geworden ist :-( warum ist das so???wir können uns doch nur helfen oder |
#2
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sozialgericht
Liebe Maja,
Bitte nicht traurig sein, aber das Verfahren vor dem Sozialgericht dauert endlos lange. Mein Bescheid war im März 2001, danach folgte der Wiederspruch und dann die Klage. Ich sehe es als einen Vorteil, daß die Sache so lange dauert, denn dadurch kann ich meinen Ausweis immer wieder verlängern lassen und habe in der Zeit weiterhin meine 70 % und alle dazugehörigen Vergünstigungen. Ich werde hier auf jeden Fall berichten, wie es ausgegangen ist. Liebe Grüße Christel |
#3
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sozialgericht
Danke Engelchen,
dann kann ich meinen Ausweis im März verlängern lassen.Muß ich da hin gehen oder kann ich ihn auch dahin schicken? mit der bitte um verlängerung Liebe Grüße Maja |
#4
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sozialgericht
Hallo Engelchen und alle Forumfrauen,
wollte meinen Schwerbehindertenausweis auch verlängern lassen geht aber nicht,im Brief vom VdK steht (da bislang vom Versorgungsamt lediglich ein GdB von 30% anerkannt ist.Damit erfüllen Sie nicht die Voraussetzung für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweis)Habe ich nun nicht mehr meine 50% obwohl das Schwerbehindertenverfahren noch läuft? wäre für eine Info sehr dankbar. Liebe Grüße Maja |
#5
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sozialgericht
Hallo Maja!Ich hatte bevor ich 2001 an Brustkrebs erkrankte 30%.hab dann nach der Op einen neuen Antrag gestellt.Danach bekam ich 60%.Da ich schon länger im Vdk bin,habe ich mich dann dort erkundigt.Alle Papiere eingereicht..jetzt habe ich 70%.Ich bin noch 44Jahre alt und eine neue Aussstellung oder verlängerung ist für 2005 vorgesehen.Das beste war...Antwort einer Sachbearbeiterin sie haben doch wieder eine Brust.Ich habe dann gefragt...Wie wenn ich keinen Aufbau hätte Würden die Prozente höher sein?! ja war die Antwort.
Lieben Gruss Mechthild |
#6
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sozialgericht
Hallo Maja,
wieviel Prozente hast Du denn nun: 30% oder 50%? Und hast Du nun schon mal einen Ausweis gehabt oder nicht? Deine Äußerung oben ist echt verwirrend. Gruß Birgit |
#7
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sozialgericht
Hallo zusammen,
ich lese hier zum ersten Mal etwas über diese Ausweise bzw. die Prozente. Mir hat bis jetzt noch niemand gesagt, dass ich so etwas beantragen soll. Und welche Vorteile hat frau davon???? Vielen Dank für die Antworten. LG Inge |
#8
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sozialgericht
Hi Inge,
du kannst beim Versorgungsamt deiner Heimatstadt nach einer Brustkrebserkrankung Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen. Eine Schwerbehinderung wird anerkannt ab einem Behinderungsgrad von 50%. Bei Brustkrebs liegt der zu erwartende Behinderungsgrad vor Ablauf einer 5jährigen Heilungsbewährung meines Wissens bei 65-80%, also ist der Schwerbehindertengrad auf jeden Fall erreicht. Ich habe die Broschüre jetzt nicht vorliegen, aber u.a. genießt du dadurch einen besonderen Kündigungsschutz, kannst Mehrarbeit ablehnen, bekommst der Anzahl deiner wöchentlichen Arbeitstage entsprechend Sonderurlaub im Jahr und hast einen steuerlichen Freibetrag im Jahr, gestaffelt nach dem Grad der Behinderung. Die Antragsbearbeitung dauert ca. 3 Monate, schneller geht es, wenn du die Berichte aus deinen Krankenakten in Kopie dem Antrag beifügst. Mehr Informationen gibts z.B. unter www.behinderung.org Viel Erfolg! Sanni |
#9
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sozialgericht
danke für die Auskunft. Werde es mal versuchen.
Gruss Inge |
#10
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sozialgericht
danke für die Auskunft. Werde es mal versuchen.
Gruss Inge |
#11
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sozialgericht
1. Lohn- und Einkommensteuer (§ 33 b EStG)
Zur Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung durch die Behinderung werden folgende Pauschbeträge gewährt: Höchster GdB des Jahres ist maßgebend. Der Pauschbetrag für Blinde "Bl" und hilflose Personen "H" beträgt jährlich DM 7.200. Als Nachweis gelten der Schwerbehinderten-Ausweis bzw. der Bescheid des Versorgungsamtes. Körperbehinderten mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, jedoch mehr als 25, steht der entsprechende Pauschbetrag nur unter folgenden weiteren Voraussetzungen zu: Wenn wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z. B. Unfallrente, – nicht aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung)oder andere laufende Bezüge besteht oder die Körperbehinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht,regelwidrigen, körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maßgebend. Merkzeichen Die Ausweis-Merkzeichen bedeuten: G = gehbehindert H = hilflos aG = außergewöhnlich gehbehindert Bl = blind RF= Rundfunk- und Fern- B = ständige Begleitung sehgebührenbefreiung notwendig Grad der Behinderung (GdB) Pauschale (DM jährlich) 25-600 35-800 45-900 55-1.110 65-1.410 75-1.740 85-2.070 90-2.400 100-2.760 Die Steuerfreibeträge sind bei Hausfrauen bei Zusammen-Veranlagung auf den Ehemann übertragbar. Bei rückwirkender Feststellung des GdB kann der Steuerminderbetrag, der sich aus der normalen Veranlagung des Steuerpflichtigen ohne die Berücksichtigung der Körperbehinderung ergibt, rückwirkend erlassen oder erstattet werden. Diese Neuveranlagung ist grundsätzlich von dem Kalenderjahr ab durchzuführen, in dem der Antrag auf Feststellung des GdB gestellt wurde. Wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß ihm auch vor dem Zeitpunkt der Antragstellung Mehraufwendungen infolge der Körperbehinderung erwachsen sind, so wird die Steuerminderung von diesem nachgewiesenen Zeitpunkt gewährt. Der nachgewiesene Zeitraum kann lt. einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, (AZ: III K 311 83) auch über fünf Jahre hinausgehen. Für die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder einer Haushaltshilfe (Putzfrau) können Schwerbehinderte (mind. 45 GdB) jährlich bis zu DM 1.800 als »außergewöhnliche Belastung« geltend machen. Es ist zu beachten, daß die Haushaltshilfe auch bei nur stundenweise regelmäßigem Einsatz im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig ist. Wegen der Lohnsteuerpflicht gibt das zuständige Finanzamt Auskunft. 2. Rund ums Auto a) Lohn- und Einkommensteuer (Erhöhung der km-Pauschale ab 1. 1. 2001) Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Schwerbehinderte mit einem GdB von mind. 70 (Geh- und Stehbehinderte schon mit mind. 50) ohne besonderen Nachweis einen Pauschbetrag von –,58 DM je Fahrtkilometer als Werbungskosten geltend machen. Für Privatfahrten im eigenen PKW können Behinderte mit mind. 80 GdB jährlich 3000 km mit DM –,58/km, also einen Pauschbetrag von DM 1.740 als »außergewöhnliche Belastung« geltend machen. Wer mehr als 3000 km absetzen möchte, muß anstelle des Pauschbetrags die Fahr-km einzeln belegen. Bei den "außergewöhnlichen Belastungen" wird die sog. "zumutbare Eigenbelastung" angerechnet. Geh- und Stehbehinderte können diese Vergünstigung schon ab mind. 70 GdB erhalten. Steuerpflichtige können diese Regelung auch für den Ehegatten oder Kinder in Anspruch nehmen. Behinderte, die mangels eines eigenen PKW auf ein Taxi angewiesen sind, können anstelle des DM 1.740 -Pauschbetrags die nachgewiesenen Aufwendungen für Taxifahrten absetzen. Diese Beträge können zusätzlich zu dem Pauschbetrag für Körperbehinderte beantragt werden. b) Kraftfahrzeugsteuer 1. Befreiung Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist das Halten von Personenkraftwagen oder Krafträdern, die für Behinderte zugelassen sind, die infolge einer nicht nur vorübergehenden Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr außergewöhnlich beeinträchtigt sind, (Merkmal »aG«), Blinde, (Merkmal »Bl«) oder Hilflose, (Merkmal »H«), außerdem Schwerkriegsbeschädigte unter bestimmten Voraussetzungen. 2. Ermäßigung (nur bei Verzicht auf Freifahrt) Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung um 50 % erhalten Schwerbehinderte, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Merkmal »G«; auch ohne Merkmal »G«, wenn der Schwerbehinderte einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck besitzt. Anträge sind bei der zuständigen Kraftfahrzeugsteuerstelle des Finanzamtes unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises zu stellen. c) ADAC-Beitrag Wenn für das Fahrzeug die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind, räumt der ADAC einen Beitragsnachlaß von 50 % ein. d) Parkerleichterung Parkerleichterung wird Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (»aG«) gewährt. Außergewöhnlich Gehbehinderte sind Personen, die sich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Die Plakette ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. An Bahnhöfen der Deutschen Bahn dürfen Schwerbehinderte mit »aG« bzw. deren Fahrer auf den Kundenparkplätzen der Deutschen Bahn unentgeltlich parken. Neben dem orangefarbenen Schwerbehindertenausweis mit »aG« ist auch die Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung für Parkerleichterung notwendig. Auskunft beim Fahrkartenschalter. 3. Rechte der Behinderten am Arbeitsplatz a) Kündigungsschutz Für den Schwerbehinderten besteht besonderer Kündigungsschutz. Bevor die Kündigung ausgesprochen werden kann, muß die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle vorliegen. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Betriebe und Verwaltungen mit mindestens 6 Beschäftigten und erst nach 6monatiger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Der besondere Kündigungsschutz kommt solchen Arbeitnehmern nicht zugute, deren Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht festgestellt war und die bis zur Kündigung keinen Antrag beim Versorgungsamt gestellt hatten. b) Zusatzurlaub Dem Schwerbehinderten steht jährlich ein Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche zu, ganz gleich, ob die Arbeitswoche 6, 5 oder weniger Tage beträgt. Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ist auch für abgelaufene Urlaubsjahre nachträglich zu gewähren, wenn der Schwerbehinderte den Anspruch in den jeweils laufenden Urlaubsjahren unter Hinweis auf das Antragsverfahren geltend gemacht hat, die Schwerbehinderteneigenschaft aber erst nach Ablauf des Urlaubsjahres zuerkannt wurde. Dem Schwerbehinderten steht im Jahre der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft der volle Zusatzurlaub zu. c) Ermäßigung der Schulpflichtstunden Lehrerinnen und Lehrer erhalten als Schwerbehinderte eine Ermäßigung der Schulpflichtstunden. Diese Ermäßigung ist in den verschiedenen Ländern durch Landesrecht geregelt. Die Anzahl der ermäßigten Stunden richtet sich nach der Höhe des GdB und dem Gesundheitszustand der behinderten Lehrerin bzw. des Lehrers. Anträge sind an das zuständige Oberschulamt oder Regierungspräsidium zu richten. d) Teilzeitarbeit für Schwerbehinderte Das am 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter bestimmt in § 14 Abs. 4, S. 3 daß Schwerbehinderte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig, nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden und zumutbar ist. 4. Personen-Verkehr Schwerbehinderte mit mind. 50 GdB und Merkmal »G« bzw. »aG«, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auf Grund ihrer Behinderung erheblich bzw. außergewöhnlich beeinträchtigt ist, sowie Gehörlose, können die öffentlichen Verkehrsmittel (Straßenbahnen, Omnibusse, U- und S-Bahnen und u. U. in den Verkehrsverbund einbezogene Bahnen) unentgeltlich benutzen; Voraussetzung ist der Erwerb einer Wertmarke von DM 120,– pro Jahr, die auf dem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis aufgebracht ist und vom Versorgungsamt ausgegeben wird. Der Betrag von DM 120,– pro Jahr kann in 2 Raten gezahlt werden. Desgleichen kann dieser Personenkreis die unentgeltliche Beförderung in Eisenbahnen im Umkreis von 50 km um den Wohnort des Behinderten in Anspruch nehmen. Die Wertmarke erhält folgender Personenkreis kostenlos vom Versorgungsamt: Blinde, Hilflose und Schwerkriegsbeschädigte unter bestimmten Voraussetzungen; außerdem Schwerbehinderte, die Arbeitslosenhilfe oder laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt des Bundesversorgungsgesetzes erhalten. Die Beförderung im Personenverkehr mit Wertmarke kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die 50-prozentige Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist. Im Fernverkehr reist die im Ausweis eingetragene ständige Begleitperson (»B« oder »Bl«) in allen Zügen des Nah- und Fernverkehrs in der Klasse, die der Behinderte benutzt, völlig kostenlos und ohne Zuzahlung (Auskunft DB). Orthopädische Hilfsmittel, Krankenfahrstühle, Blindenhunde usw. werden kostenfrei befördert. Die Begleitperson hat außerdem freien Flug bei der Lufthansa im innerdeutschen Flugverkehr. 5. Sonstige Vergünstigungen a) Rundfunkgebühren-Befreiung (Ausweis-Merkzeichen „RF“) Von der Rundfunkgebührenpflicht sind befreit: Sonderfürsorgeberechtigte; Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einem GdB von 60 allein wegen der Sehbehinderung; Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist; Behinderte, die nicht nur vorübergehend einen Grad der Behinderung von wenigstens 80 haben und wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können; Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz; Empfänger von Pflegezulagen; Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG; Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine gewisse Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich nach dem BSHG bestimmt; Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen oder Altenpflegeheimen, wenn ihr Einkommen nach Abzug der Heimkosten den Taschengeldsatz der Sozialhilfe + 20 % des Regelsatzes nicht übersteigt. Ehepaare werden gemeinschaftlich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, auch wenn nur einer der Ehepartner die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt. Voraussetzung ist, daß die Ehepartner in einer Haushaltsgemeinschaft leben und das Gerät gemeinsam betrieben wird. Der Antrag ist beim zuständigen Sozialamt zu stellen. b) Telefongebührenermäßigung Wenn die Voraussetzungen der Rundfunkgebührenbefreiung erfüllt sind, besteht Anspruch auf Ermäßigung der Neuanschlüsse, Übernahme- und Grundgebühren. Die Grundgebühr ist z.Zt. ermäßigt auf DM 9,– monatlich, für Blinde, Gehörlose und Sprachbehinderte mit mind. 90 GdB auf DM 5,–. Auskünfte erteilt die Telekom. c) Wohngeld Die Zahlung hängt von der Höhe des Familieneinkommens ab. Schwerbehinderten wird bei einem GdB von 100, oder von wenigstens 80, wenn der Schwerbehinderte häuslich pflegebedürftig ist, ein jährlicher Freibetrag von DM 9.000,– gewährt, ein Freibetrag von DM 4.200,– für häuslich pflegebedürftige Schwerbehinderte mit unter 80 GdB. Bezieher von Renten und Arbeitslosengeld und -hilfe erhalten ebenfalls einen Freibetrag. Anträge sind bei der zuständigen Wohngeldstelle der Stadtverwaltung zu stellen. d) Deutsche Bahn Seit 1. Oktober 1992 bietet die Deutsche Bahn für alle anstelle des Seniorenpasses die BahnCard an. Diese ist gültig an allen Tagen für Fahrten zum halben Preis in der zweiten Klasse. Die BahnCard First berechtigt zum Kauf von Halbpreistickets für die erste und zweite Klasse. Die Kosten für ein Jahr BahnCard ab 01. 01. 2001 Zweite Klasse: DM 270,– Erste und zweite Klasse: DM 540,– Zur Hälfte wird die BahnCard ermäßigt für folgende Personen: 1) die das 60. Lebensjahr vollendet haben 2) die Versichertenrente, Knappschaftsrente oder Altersgeld für Landwirte wegen Erwerbsunfähigkeit beziehen 3) die Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit als unmittelbar Geschädigte beziehen 4) Ruhestandsbeamte, Soldaten im Ruhestand und Versorgungsempfänger der Versorgungswerke der Freien Berufe (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte) vor Vollendung des 60. Lebensjahres mit einem Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz von mindestens 70 5) Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz von mindestens 80. ➩ Mit der BahnCard kann in Bussen der bahneigenen Regional- Bus-Gesellschaften zum halben Preis gefahren werden. ➩ Auskünfte bei der Deutschen Bahn. e) Eintrittsermäßigung bei öffentlichen Hallen- und Schwimmbädern, Thermal- und Mineralschwimmbädern, Museen, Theaterund Konzertveranstaltungen: Bitte jeweils an der Kasse erkundigen. f) Ermäßigung bei Besuch von Kursen der Volkshochschulen: Bitte jeweils erfragen. g) Benutzung der Schwerbeschädigtensitze in öffentlichen Verkehrsmitteln. h) Bevorzugte Abfertigung vor Amtsstellen. i) Wir haben erfahren, daß man mit dem Schwerbehindertenausweis auf Kabinenbahnen und Sesselliften in Österreich zu einem verbilligten Preis fahren kann. Bitte fragen Sie jeweils an der Kasse. 6. Steuerliche Erleichterung bei Schwerpflegebedürftigkeit (Merkmal »H« im Schwerbehindertenausweis) Für die persönliche häusliche Pflege von erheblich Pflegebedürftigen wurde ein Pauschbetrag von DM 1.800 im Jahr eingeführt als außergewöhnliche Belastung. Steuerpflichtige, zu deren Haushalt ein erheblich pflegebedürftiger Angehöriger oder bei Alleinerziehenden mindestens ein Kind, bei Ehegatten mindestens zwei Kinder bis zum zehnten Lebensjahr gehören, können Kosten bis zu DM 12.000 für eine sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfe von der Steuer als Sonderausgaben abziehen. II. Bewertung des Grades der Behinderung Auszugsweise Zusammenstellung aus den »Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz«, Ausgabe 1996: Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z.B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nervenläsionen, Fehlhaltung) sowie außergewöhnliche psychoreaktive Störungen* sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. * Anmerkung: Die in der Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, daß eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen – insbesondere eine Psychotherapie – erforderlich ist. Weibliche Geschlechtsorgane GdB/MdEGRAD Verlust der Brust (Mastektomie) einseitig 30 beidseitig 40 Segment- oder Quadrantenresektion der Brust 0-20 Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese je nach Ergebnis (z.B. Kapselfibrose, Dislokation der Prothese, Symmetrie) nach Mastektomie einseitig 10 -30 beidseitig 20 -40 nach subkutaner Mastektomie einseitig 10 -20 beidseitig 20 -30 Nach Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Eigengewebe kommen niedrigere GdB/MdE-Werte in Betracht. Verlust eines Eierstocks 0 Verlust beider Eierstöcke ohne Kinderwunsch und ohne wesentliche Auswirkungen auf den Hormonhaushalt immer in der Postmenopause 10 im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls durch Substitution 20 -30 von z w e i Jahren nach Entfernung eines Zervix- oder Korpus-Tumors im Frühstadium T 1 a 50 von f ü n f Jahren nach Entfernung eines Zervix- oder Korpus-Tumors im Stadium T 1 b/T 2 b 50-60 sonst 80 Nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten (Ausnahme: Carcinoma in situ); GdB/MdE-Grad während dieser Zeit (einschl. Operationsfolgen und ggf. anderer Behandlungsfolgen, sofern diese für sich allein keinen GdB/MdE-Grad von wenigstens 50 bedingen) Bedingen die Folgen der Operation und ggf. anderer Behandlungsmaßnahmen einen GdB/MdE-Grad von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdB/MdE-Grad entsprechend höher zu bewerten. Verlust der Gebärmutter, und/oder Sterilität 0 in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch 20 bei Entfernung im Stadium T 1-2 pN0 M0 50 bei Entfernung im Stadium T 1-2 pN1 M0 60 in anderen Stadien wenigstens 80 Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Nach Entfernung eines bösartigen Gebärmuttertumors ist Heilungsbewährung abzuwarten (Ausnahme: Carcinoma in situ); Rückstufung bei Brustamputation – was ist zu beachten? Nach Ablauf der ersten fünf Jahre, die als sog. Heilungsbewährung gelten, werden die zuerkannten Grade der Behinderung herabgesetzt, wenn während dieser Zeit keine Rezidive, Neu- oder Wiedererkrankungen aufgetreten sind. Es wird dann nur noch der Organverlust (Verlust der Brust s. S. 9) bewertet. Um eine ungerechte Rückstufung zu vermeiden, sollten eventuell aufgetretene Rezidive, Neu- oder Wiedererkrankungen dem Versorgungsamt mit Arztberichten mitgeteilt werden. Auch von evtl. aufgetretenen Folgeschäden (s. S. 9/10) muß dem Versorgungsamt Kenntnis gegeben werden. Ist Rechtsberatung notwendig, wird für unseren Betreuungskreis auf den Kooperationsvertrag mit dem VdK (s. Nachwort) hingewiesen. Auf Anregung der in unsere Vereinigung integrierten Männergruppen nachfolgend ein Auszug der GdB/MdE-Tabelle über Prostatatumor: GdB/MdE-Grad Der GdB/MdE-Grad richtet sich nach den Harnentleerungsstörungen und der Rückwirkung auf die Nierenfunktion. Nach der Entfernung eines malignen Prostatatumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren nach Entfernung im Stadium T 1 a NO MO (Grading G 1) (auch sog. inzidentelles Karzinom) 50 GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung in den Stadien T 1 a (Grading ab G 2) T 1 b – 2 NO MO 50 nach Entfernung in anderen Stadien wenigstens 80 11 III. Krankenkassenleistungen Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung Ab 1. Januar 2001 gelten für die gesetzlichen Krankenversicherten in den alten und den neuen Bundesländern die gleichen Bedingungen, d.h. gleiche Beitragsbemessungsgrenzen und gleiche Zuzahlungsbefreiungsgrenzen. Die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse und ihre anspruchsberechtigten Familienangehörigen erhalten folgende Leistungen: 1. Untersuchung zur rechtzeitigen Erkennung von Krankheiten Die beste Heilungschance bei Krebs ist die rechtzeitige Erkennung der Erkrankung. Die Kassen zahlen jährlich einmal Früherkennungsuntersuchungen auf Krebs: an Frauen ab 20 Jahren Untersuchung der Genitalien ab 30 Jahren Untersuchung der Brust und der Haut ab 45 Jahren Untersuchung des Dickdarms an Männer ab 45 Jahren Untersuchung von Genitalien, Dickdarm, Prostata und Haut. Bitte nutzen Sie diese Chance! Jeder Versicherte, der das 35. Lebensjahr vollendet hat, kann sich alle zwei Jahre »auf Herz und Nieren« untersuchen lassen (Gesundheits- Check). 2. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten Die Krankenkassenmitglieder und ihre Angehörigen haben freie Wahl des Arztes oder Zahnarztes. Voraussetzung ist, daß der Arzt zur Kassenpraxis zugelassen ist. Dem Arzt ist die Versichertenkarte Maligner Prostatatumor ohne Notwendigkeit einer Behandlung 50 auf Dauer hormonbehandelt wenigstens 60 12 vorzulegen als Legitimation der Person und der Krankenkassenzugehörigkeit. Bei Notwendigkeit stellt der Arzt einen Überweisungsschein zu einem anderen Arzt (Facharzt) aus. In besonderen Fällen ist eine Überweisung in das Krankenhaus notwendig. Das Krankenhaus ist für den Patienten frei wählbar. Mit dem 1.1.1999 trat das "Psychotherapeutengesetz" in Kraft. Hierin ist geregelt, daß ärztliche Psychotherapeuten und Dipl.- Psychologen mit einer staatlich geregelten dreijährigen Zusatzausbildung seelisch Kranke auf Krankenkassen-Kosten behandeln können. Eine Zuzahlung zu den Sitzungen wird nicht erhoben. Ich habe das mal kopiert für Euch. Alles Gute Maryjoe183 |
#12
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sozialgericht
Hallo, an Alle,
habe gerade wieder einen Link entdeckt, wo frau sich schlau machen kann in Sachen "Sozialgesetz" und vieles andere mehr: www.betacare-infoservice.de . Dann weiter auf Sozialgesetz oder unter der Suchfunktion z.B. den Begriff "Krankengeld" oder ähnliches eingeben. Da kommt ne Menge an Infos raus. Liebe Grüße von Monika :=) |
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