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Alt 29.07.2004, 01:47
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Krankengeldzuschuss / Differenzberechnung

Hallo an Alle ;-)

Es geht darum:
lt. Manteltarifvertrag Groß- und Außemhandel für Hessen
§15 Abs. 3 zahlt der Arbeitgeber nach mehr als dreijähriger Betriebszuhegörigkeit für einen Monat die Differenz zwischen Krankengeld und Nettoentgelt.

Da im Tarifvertrag nicht explizit erwähnt hat mein Arbeitgeber nun als Grundlage das BRUTTOKRANKENGELD zur Berechnung herangezogen... die Differenz zu meinem Nettoentgelt beträgt somit nur lächerliche 38 Cent pro Tag. Ist das rechtens so?

Ich rechnete eigentlich mit einer "echten" Differenzzahlung, sprich also Nettokrankengeld zu bisherigem Nettoentgelt, was bei mir immerhin fast 200 Euro gewesen wären. wie kann man denn brutto mit netto vergleichen? äpfel mit birnen?

inzwischen habe ich selbst drei urteile gefunden in den erläutert wird, warum man das offenbar kann... als arbeitgeber:

26.3.2003 5 AZR 549/02
Entgeltfortzahlung, Zuschuß zum Krankengeld
26.3. 2003 5 AZR 186/02
Zuschuß zum Krankengeld, freiwillige Krankenversicherung, Arbeitnehmeranteil, Nettoarbeitsentgelt, Nettobetrag der regelmäßigen Vergütung
13.2.2002 5 AZR 604/00
Zuschuß zum Krankengeld - Bruttokrankengeld

http://juris.bundesarbeitsgericht.de...eacefcb468e3eb

ein auszug daraus:
... "Entgeltfortzahlung, Zuschuß zum Krankengeld
1. Beim Krankengeld handelt es sich um einen sozialversicherungsrechtlichen Begriff, dessen Merkmale sich aus dem SGB V ergeben. Der gesetzliche Krankengeldbegriff bezeichnet das volle, nicht um die Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geminderte Krankengeld, also das "Bruttokrankengeld". Wird dieser Begriff in einem Tarifvertrag verwendet, ist davon auszugehen, daß er ebenfalls diese Bedeutung haben soll, soweit sich nicht aus dem Tarifvertrag selbst etwas anderes ergibt..."

die urteile bezogen sich allerdings nicht auf den für mich gültigen MTV, ändert das irgendwas??

Für Tips und Hinweise wäre ich dankbar!!

Liebe Grüße
Tanja
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