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#1
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Hallo zusammen,
kurz zu mir: ich bin w,37 J.Im Januar 2016 wurde bei mir ein metastasiertes nichtkleinzelliges Bronchialkarzinom diagnostiziert (Metastasen in Lunge,Kopf und Wirbelsäule). Im Februar erfolgte die Bestrahlung am Kopf und an der Wirbelsäule.Ab März begann die Behandlung mit dem TKI Giotrif. Nach der letzten Untersuchung im Juli wurde festgestellt,dass die Lunge nun von Metastasen frei ist.Der Primärtumor ging außerdem von 30 mm auf 9 mm zurück. Die Kopfmetastase sowie die Metastasen in der Wirbelsäule sind stabil.Seit knapp 4 Wochen erhalte ich eine Misteltherapie.Ich fühle mich allgemein fit. Nun zu meiner Frage: ich beziehe Krankengeld seit dem 15.02.2016.Von Mai bis Juni war ich in der Reha,wurde damals als arbeitsunfähig mit 3- unter 6 Stunden entlassen.Im Rehabericht steht außerdem,dass ein Arbeitsversuch aufgrund meiner hohen Motivation nicht auszuschließen sei.Nun drängt mich die Krankenkasse dazu einen Rentenantrag zu stellen,ansonsten bekäme ich kein Krankengeld mehr.Ich möchte die Teilerwerbsminderungsrente nicht beantragen da bisher niemand von der Rentenversicherung meine Frage beantworten konnte,was die Nachteile seien.Mir wurde nur gesagt,ich sollte mich bei der Krankenkasse erkundigen und von der Krankenkasse wurde ich wiederum zur Rentenversicherung geschickt. Das ist sehr frustrierend,da ich keine Antworten bekomme und die Krankenkasse meint,ich hätte auf ihre Bitte hin den Rehaantrag gestellt: was nicht stimmt da ich freiwillig über das Krankenhaus den Antrag gestellt hätte. Ich bin verzweifelt,ich würde gerne wieder arbeiten gehen zumindest Teilzeit (hatte vorher 8 Stunden gearbeitet - Bürotätigkeit) aber mir wurde gesagt,dass es ohne Wiedereingliederung nicht ginge und die Krankenkasse hat schon telefonisch angedeutet,dass sie den Wiedereingliederungsplan nicht zustimmen würde. Was kann ich machen? Diese Geschichte raubt mir ziemlich viel Energie momentan ![]() Wer war schon mal in der gleichen Situation? Vielen Dank für eure Ratschläge!!! |
#2
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Hallo
![]() Zitat:
Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. Zitat:
Zitat:
D.h. sollte die Rentenversicherung aufgrund des Reha-Entlassungsbericht, den Rehaantrag in einen Rentenantrag umwandeln, könntest Du dieser Umwandlung, ohne Zustimmung der krankenkasse nicht widersprechen. Grundsätzlich entscheidet ein Versicherter aufgrund seiner allgemeinen Dispositionsbefugnis darüber, ob er bei antragsabhängigen Sozialleistungen einen Leistungsantrag stellt oder einen gestellten Antrag zurück nimmt. Es kann auch bestimmt werden, dass der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht die Wirkung eines Rentenantrags hat. Ein Rentenantrag kann darüber hinaus bis zum Erlass des Rentenbescheids oder bis zum Ablauf der damit verbundenen Widerspruchsfrist zurückgenommen werden. Dem gegenüber hat ein Versicherter, der entsprechend der Aufforderung der Krankenkasse einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt hat, darf diesen nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse wirksam zurücknehmen, beschränken oder der Rentenantragsfiktion (vgl. § 116 Abs. 2 SGB IV widersprechen. § 51 SGB V stellt damit eine gesetzliche Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Versicherten über seine Sozialleistungsansprüche gegen den Rentenversicherungsträger dar. Aufgrund des bei Dir zutreffenden § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, müsste eine Aufforderung zur formularmäßigen Rentenantragstellung, dann vom Rentenversicherungsträger, nicht von der Krankenkasse kommen. Manche Krankenkassen versuchen das aber zu Beschleunigen, in dem sie selbst den Versicherten auffordern, den Rentenantrag zu stellen. Dazu bist Du nicht verpflichtet, denn die Beurteilung, ob ein sogenannter "Umdeutungsfall" (Reha-Antrag gilt als Rentenantrag) vorliegt, beurteilt der Rentenversicherungsträger. Desweiteren, LSG Baden-Württemberg · Urteil vom 21. März 2016 · Az. L 11 KR 2415/15 Zitat:
Im Hinblick auf den § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI hier und ob dein Rehaantrag in ein Rentenantrag umgewandelt wird, aufgrund des Entlassungsberichts, solltest Du jetzt umgehend ein Termin, bei einer Beratungsstelle der DRV machen und das versuchen zuklären. Dazu nimmst Du dann auch dieses Aufforderungsschreiben der Krankenkasse mit und versuchst dort zuklären, wie dieses Schreiben ggfls. zu bewerten ist. Die Rentenversicherung ist zumindest verpflichtet, Dir Auskunft zu geben, ob der Rehaantrag ggfls. in ein Rentenantrag umgewandelt wird oder zumindest wie hierzu ggfls. der Bearbeitungsstand ist, aufgrund des Entlassungsbericht und dieses sollte dann natürlich auch schriftlich geschehen, damit Du das weitere vorgehen deinerseits auch beurteilen kannst. Desweiteren würde ich der Kasse schreiben, das Du zur Rentenantragsstellung nicht verpflichtet bist und somit eine Einstellung des Krankengeldes rechtswidrig wäre, solltest Du der Aufforderung einen formularmäßigen Rentenantrag zu stellen, nicht folge leisten, sollte man anderer Auffassung sein, soll man dazu die Rechtsgrundlage benennen. Desweiteren fügst Du diese Urteile diesen Schreiben bei. Zitat:
Zitat:
Viele Grüsse axellino Geändert von gitti2002 (14.09.2016 um 22:35 Uhr) Grund: Link nachgereicht |
#3
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Liebe Josi,
du schriebst: Zitat:
Die Teilerwerbsminderungsrente zählt zu den Sozialleistungen, deshalb zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld. Die Krankenkasse kann einem Wiedereingliederungsplan nicht zustimmen, der Gesetzgeber gibt ihr die Möglichkeit. Während der Wiedereingliederung erhältst Du Krankengeld von der Krankenkasse. So lange sie keinen schriftlichen Bescheid schicken, würde ich nicht von einer Ablehnung der Wiedereingliederung durch die Krankenkasse ausgehen. Für so eine Entscheidung muss ein Becheid erlassen werden, dieser setzt einen Verwaltungsvorgang in Gang, also man kann Widerspruch einlegen, auch dagegen klagen. Du hast noch die Möglichkeit, Dich an den Integrationsfachdienst zu wenden, er ist beim Landratsamt zu finden. Dort wirst Du auch zu Möglichkeiten beraten, wie Du wieder ins Arbeitsleben zurückkehren kannst. Sehr wichtig ist auch die Haltung Deines Arbeitgebers zu dieser Angelegenheit, wenn er nicht möchte, dass Du an den Arbeitsplatz zurückkommst, dann kann es problematisch werden. Mal eine Frage zurück, hast Du einen Schwerbehindertenausweis,wenn nicht dann unbedingt beantragen. Denn er ist die Voraussetzung, um weitere Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Bei allen Problemen, die die Teilrente bringt, ist sie allerdings auch eine Möglichkeit, um den verminderten Gehalt durch die Teilzeitbeschäftigung auszugleichen. Ich drücke Dir die Daumen, dass Ihr gemeinsam eine Lösung findet. Tschüß, Elisabethh. |
#4
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Hallo Axellino und Elisabeth,
erstens herzlichen Dank für die Rückmeldungen!!! @Axellino: danke,dass du beide Links eingefügt hast.Das ist sicherlich hilfreich. @Elisabeth: ja,ich habe einen Schwerbehindertenausweis (G 100 %).Das ist bis 2022 befristet. Ich halte euch auf dem laufenden und melde mich bald wieder. Viele Grüße, Josi |
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Stichworte |
krankengeld, krankenkasse, reha, rente |
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