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Ärzte Zeitung 19.03.04 - rezeptfreie Arzneimittel
Liste der rezeptfreien Arzneimittel, die künftig von den Krankenkassen bezahlt werden.
LG Nina Ärzte Zeitung, 19.03.2004 DOKUMENTATION Das sind die rezeptfreien Arzneimittel, die künftig von den Krankenkassen bezahlt werden Die Spekulationen, welche rezeptfreien Medikamente auch künftig von den Krankenkassen bezahlt werden, sind zu Ende. Eine Liste mit solchen Mitteln ist, wie bereits berichtet, vom Gemeinsamen Bundesausschuß Anfang dieser Woche beschlossen worden. Nach dem Gesundheitsreformgesetz dürfen die Kassen in der Regel rezeptfreie Medikamente ja nicht mehr bezahlen. Ausnahmen gelten nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für Heranwachsende bis zum 18. Lebensjahr, wenn bei ihnen Entwicklungsstörungen vorliegen. Weitere Ausnahmen sollte der Bundesausschuß festlegen. Die Liste für diese Ausnahmen dokumentiert nun die "Ärzte Zeitung". Homöopathische oder antroposophische Mittel sind nicht extra aufgeführt. Für sie gilt, daß sie in all den Indikationen, die in dieser Liste bei den allopathischen und phytotherapeutischen Mitteln genannt sind, ebenfalls von den Kassen bezahlt werden. Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Diverikulitis, Mucovisidose, neurogene Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phoshatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz und Opiatherapie Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/ Dosiseinheit) als Thrombozyten- Agregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz Antihistaminika nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift- Allergien, nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum. Antiseptika und Gleitmittel nur für Patienten mit Selbstkatheterisierung Arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/ Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen nur bei Patienten mit Skelettmetastasen (zur Senkung der skelettbezogenen Morbidität) gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation des Bisphosphonats. Calciumverbindungen (mind. 300mg Calcium-Ionen/Dosiseinheit) nur als Monotherapie bei Hypoparathyreodismus. Chinin nur zur Behandlung der Malaria Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen E. coli Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanaemie Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Palliativbehandlung des kolorektalen Karzinoms in Kombination mit Fluorouracil Gingko biloba blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert) nur zur Behandlung der Demenz Hypericum perforatum-Extrakt (hydroalkoholischer Extrakt, mind. 300 mg pro Applikationsform) nur zur Behandlung mittelschwerer depressiver Episoden Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliaemie Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie Lösungen zur parenteralen Ernährung Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko. Mexitenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin standardisiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prae-) Coma und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie Pankreasenzyme nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mucoviszidose Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse Phosphatverbindungen bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann Salicylsäurehaltige Zubereitungen in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei rheumatischen oder onkologischen Erkrankungen Synthetische Tränenflüssigkeit nur zur Behandlung des Siccasyndroms bei rheumatischen Erkrankungen Vitamin K als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei der Dialyse Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/ Dosiseinheit) Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Haemodialysebehandlung bedingten nachgewiesenen Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson Arzneimittel zur sofortigen Anwendung: Antidote bei akuten Vergiftungen Lokalanaesthetika zur Injektion Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zu sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden. http://www.aerztezeitung.de/docs/200...rgung&bPrint=1 |
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