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Alt 29.05.2008, 02:40
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HelmutL HelmutL ist offline
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Daumen hoch AW: Betroffene und Angehörige im Umgang miteinander

Hallo zusammen,

ich habe die letzten Beiträge gelesen in Bezug auf Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung.

Eine Patientenverfügung allein ist nicht ausreichend. Begleitend dazu sollte eine Betreuungsvollmacht erteilt werden. Sollte der/die Kranke nicht mehr in der Lage sein, sich selbst zu äussern, so ergreift unter Umständen das Vormundschaftsgericht ein und bestellt von amtswegen einen Vormund, der für die/den Patientin/en entscheidet. Dann sind die Angehörigen vollkommen ausgeklammert, was Entscheidungen zum Wohl der/des Patienten/in betrifft. Das betrifft dann auch sämtliche finanziellen und sonstigen Rechtsgeschäfte, falls nicht eine Vorsorgevollmacht besteht. Selbst die nächsten Angehörigen haben dann auch kein Recht mehr auf Auskunft, geschweige zur Einsicht in die Krankenakte.

Auf eine Patientenverfügung alleine können, und dürfen, die Ärzte sich nicht berufen. Das Vormundschaftgericht muss eingeschaltet werden. Und selbst dann, wenn beides, also eine Betreuungsvollmacht UND Patientenverfügung existiert, geht es nicht so einfach. Der behandelnde Arzt muss ein Gutachten erstellen über den Zustand des Patienten. Ein zweiter, unbeteiligter Arzt erstellt ebenfalls ein Gutachten dazu. Kommen beide Gutachten zum gleichen Schluss, so wird zuerst noch das Vormundschaftsgericht eingeschaltet. Das prüft die formelle Richtigkeit der Verfügungen und der Gutachten. Erst wenn es das OK gegeben hat, wird gemeinsam, also der Bevollmächtigte und die beiden Ärzte, entschieden, was zu tun ist. Sollten die beiden Ärzte unterschiedlicher Meinung sein, dann kann sich der Bevollmächtigte auf den Kopf stellen, da passiert von vorne herein nichts.

Ich bin kein Jurist, habe aber die Erläuterungen meines Notars so verstanden. Der Gesetzgeber hat da einige Hürden eingebaut, und zwar zur Sicherheit des Patienten vor Missbrauch. Wie gesagt, das bezieht sich dann auch auf sämtliche Rechtsgeschäfte, die der Patient normalerweise ausführen könnte. Auch eine eventuell bei der Bank ausgestellte Bankvollmacht erlischt ab diesem Zeitpunkt.

Ich kann nur empfehlen sich an einen Notar zu wenden. Eine Vorsorgevollmacht inclusive Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung hat mich rund 200.- € gekostet. Das sollte die Sicherheit wert sein und alle Eventualitäten sind damit abgedeckt. Diese Verträge müssen anerkannt werden.

Allerdings gehört auch eine gewisse Portion Vertrauen dazu, wen man als Bevollmächtigten einsetzt. Der 1. Bevollmächtigte erhält nämlich eine notariell beglaubigte Urkunde, mit der er ab diesem Zeitpunkt bereits Zugriff auf z.B. alle Bankkonten und Immobilien des Vollmachtgebers hat. Er könnte sofort, rein theoretisch, das Haus des Vollmachtgebers verkaufen. Das Haus ist dann weg, der Kaufvertrag ist gültig. Allerdings macht sich der Bevollmächtigte strafbar damit, was jedoch nichts an der Tatsache ändert, dass das Haus verkauft ist Selbstverständlich sind diese Verträge jederzeit durch den Vollmachtgeber kündbar und zwar bereits mündlich.

Liebe Grüsse

Helmut
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