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#1
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AW: Folge-Reha beantragen
@ maga: Umso schöner für dich. Vielleicht bist du die berühmte Ausnahme.
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#2
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AW: Folge-Reha beantragen
Ne, isse nicht, bin in Frühpension und habe jetzt meine 3. Reha bewilligt bekommen und habe auch eine AHB gehabt und jedesmal Verlängerung. Jetzt wird sicherlich wieder gemeint dass ist weil ich privat versichert bin. Gibt aber durchaus Leute, auch hier im Forum die schon 4 oder 5 mal zur REha waren.
Im letzten Jahr habe ich eine Frau kennengelernt, Rentnerin, die war schon 7x zur Reha. Ich denke es kommt auf die Folgeerkrankungen und Folgebeeinträchtigungen an. Und natürlich welcher Sachbearbeiter den Antrag bearbeitet, ist leider so. Deshalb auf jeden Fall bei Ablehnung Widerspruch einlegen, ein Versuch ist es immer wert. Und wenn es in diesem Jahr nicht klappt, dann im nächsten Jahr noch mal versuchen. Gruß Wangi
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Geändert von Wangi (02.07.2012 um 14:59 Uhr) |
#3
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AW: Folge-Reha beantragen
Ich habe die Rehas bekommen weil ich immer wieder leidergottes neu erkrankt bin und ich dadurch immer neue therapie bekommen habe !!!! Ich könnte gerne darauf verzichten .....
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#4
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AW: Folge-Reha beantragen
Hallo!
Bei welchem Rentenversicherungsträger man versichert ist, ist relativ egal. In den wesentlichen Punkten orientieren sich alle an der DRVBund. Die LVAs fast zu 100%, die DRV Knappschaft-Bahn-See macht mehrere Abweichungen, aber nur in Details. Eine onkologische Reha steht einem in Form einer AHB zu, das ist heute noch fast ein Fixposten. Eine Reha ca. 12 Monate nach Ende der Akutbehandlung kann bei anhaltenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen beantragt werden. Wenn danach immer noch auf stabilem Niveau Einschränkungen bestehen, hat man wie jeder andere chronisch Kranke das Recht, alle 4 Jahre eine Reha zu machen. Diese Reha wird dann aber entsprechend der zum Antragszeitpunkt führeden Beschwerden, eine psychosomatische, lymphologische, orthopädische, gastroenterologische oder ... Reha sein. Im Zweifelsfalle empfiehlt es sich, sich genau zu informieren, ob die zugewiesene Klinik auch Erfahrung mit Z.n. Krebserkrankung hat und ggf. einen Widerspruch gegen die Klinikwahl einzuegen. Wenn eine Neuerkrankung, Rezidiv oder Metastasen auftreten, gilt das Schema wieder von vorne. Wobei je schwerer die Erkrankung, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit einer Abweichung vom Norm-Schema. Sinn einer Reha ist unter Anderem auch Vermeidung Pflegebedürftigkeit bzw. Erhalt der Fähigkeit zur Selbstversorgung, das ist besonders für (EU)Rentner wichtig. Aber auch wenn es zu einer Verschlechterung einer Folgeerkrankung kommt, kann man deutlich öfter als alle 4 Jahre zur Reha. Z.B. war eine Bekannte mit Lymphödem nach Krebserkrankung nach 4 Jahren zur lymphologischen Reha. Wenige Monate später hatte sie ein Erysipel, danach war sie wieder zur Reha und ein Jahr später noch mal. Liebe Grüße, Gledi
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Gib mir Sonne, gib mir Wärme, gib mir Licht, all die Farben wieder zurück, verbrenn den Schnee. Das Grau muß weg, schenk mir'n bisschen Glück...Rosenstolz-Wann kommt die Sonne? |
#5
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AW: Folge-Reha beantragen
Zitat:
sorry wenn ich dir widersprechen muss. Ich habe keine Neuerkrankung, Rezidiv oder Metastasen, aber anhaltende Beschwerden und Funktionseinschränkungen, aber ich habe jetzt JEDES Jahr eine Reha bekommen, nicht nur alle 4 Jahre. Im Jahr der Diagnose und Behandlung (2009) war ich gleich nach Kh Aufenthalt zur AHB, 2010 zur Reha, 2011 zur Reha und jetzt fahre ich wieder. Ich habe Einschränkungen beim Essen und leider Untergewicht dadurch und durch die Erkrankung/Behandlung. Ich kenne eine Rentnerin die schon 5 Rehas hatte, auch ohne Neuerkrankung usw. und bei der letzten Reha hab ich auch jemanden kennengelernt der schon 5 oder 6 Rehas hatte. Dadurch bin ich erst auf die Idee gekommen noch eine zu beantragen. Also bei Beschwerden immer versuchen und bei Ablehnung Widerspruch einlegen und wenn es dann nicht klappt im nächsten Jahr versuchen. Lieben Gruß Wangi
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#6
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AW: Folge-Reha beantragen
Hallo Wangi!
Das ist doch kein Widerspruch. Ich habe nur versucht zu beschreiben, was einem gesetzlich an Leistungen zur Rehabilitation zusteht, das Minimum sozusagen. Gut zu hören bzw. lesen, dass es auch noch Kostenträger und Sachbearbeiter gibt, die sich nicht strikt daran orientieren. Zitat:
Liebe Grüße, Gledi
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#7
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AW: Folge-Reha beantragen
Die Rentenversicherungen haben sogenannte CA-Richtlinien.
in Absatz 2 sind die vielbeschworenen Zeiten und Fristen festgelegt. § 1 Grundsatz (1) Die Träger der Rentenversicherung können als sonstige Leistungen zur Rehabilitation nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI onkologische Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen erbringen. (2) Die Leistungen nach Abs. 1 werden bis zum Ablauf eines Jahres nach einer beendeten Primärbehandlung gewährt. Darüber hinaus können spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach beendeter Primärbehandlung Maßnahmen im Einzelfall erbracht werden, wenn erhebliche Funktionsstörungenentweder durch die Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bzw. Therapiefolgen vorliegen. Die Vorschriften der §§ 9 ff. SGB VI über die Durchführung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation zur Förderung der Erwerbsfähigkeit bleiben unberührt. Basierend auf diesen Richtlinien sollte die erste Maßnahme im ersten Jahr (egal ob AHB oder onk. Nachsorge) relativ save sein. Die zweite ist dann schon eine Kannleistung und muss entsprechend begründet werden. Da die "normalen" Leistungen zur Reha davonaber unberührt bleiben, ist es durchaus möglich auch in der Folge (eig. alle 4 Jahre - bei entprechender Notwendigkeit aber auch jährlich) Rehamassnahmen in Anspruch zu nehmen. Diese Massnahmen begründen sich dann allerdings auf den allg. gültigen Leistungsvoraussetzungen: § 10 SGB 6 Persönliche Voraussetzungen (1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. |
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