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Alt 14.10.2014, 15:23
hermannJohann hermannJohann ist offline
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Registriert seit: 26.11.2013
Beiträge: 203
Standard AW: Sterbehilfe

Hallo an Alle,
1. Ablehnung lebensverlängernder therapeutischer Maßnahmen, wenn eine Heilung absgeschlossen oder extrem unwahrscheinlich ist. Das muss das Recht jedes Patienten und jeder Patientin sein, wenn er nicht mehr reden kann kann das die Patientenverfügung regeln. Das ist keine Beihilfe zum Suizid.
2. Verordnung von Medikanten zur Beruhigung oder Schmerzbekämpfung auch dann, wenn sie die Lebensdauer verkürzen könnten. Auch das ist keine Beihilfe zum Suizid.
3. Maßnahmen, die zu einem schnelleren Tod führen auf Wunsch des Patienten. Darum geht es bei der Frage, ob Ärzte dies tun dürfen. Das kann Beihilfe zum Suizid sein.
Einem Arzt wird man kaum nachweisen können, dass es Beihilfe zum Suizid war, wenn auch die Möglichkeit 2 gegeben ist. Meist ist daas bei Krebs im Endstadium so, da die Krankheit fortschreitet und mit Schmerzen verbunden ist. Aber der Arzt sollte auch nicht vom Gesetzgeber bedroht werden.
Befor meine Frau ins Hospiz kam, wurden Anzeichen für ein beginnendes Leberversagen festgestellt. Eine Ärztin sagt mir später, dass sei noch gut, weil sie so nicht so lange leiden mußte. Aber es hätte auch anders kommen können.
liebe Grüße
Hermnn
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