#6
|
|||
|
|||
AW: Wie geht es weiter nach Erwerbsminderungsrente
Zitat:
Fakt ist: Wer einen Rentenantrag gestellt hat und über diesen noch nicht entschieden wurde, kann den § 125 SGB in Anspruch nehmen und beim Arbeitsamt geltend machen. Dieser § 125 schützt den Rentenantragsteller vor einer Arbeitsvermittlung, OBWOHL er sich für eine Arbeitsaufnahme zur Verfügung stellen muss. Anders ausgedrückt: Der Rentenantragsteller wird beim AA als "tote Kartei" geführt, bis über den Rentenantrag entschieden ist. So war es auch bei mir und anderen in gleicher Situation. In Deutschland gibt es ein lückenloses soziales Netz; heißt: Ist ein Amt nicht (mehr) zuständig, tritt ein anderes Amt ein. In eurem Fall wäre der erste Anlaufpunkt das Arbeitsamt. Aber Vorsicht: Auch dort hat man mich erst mit falschen Infos versorgt. Erst duch Einschaltung eines Anwalts hat man den Fehler korrigiert. Im Übrigen stimmt die Aussage, dass man noch 6 Wochen in der Krankenversicherung nachversichert ist. Nur muss man dafür bereits selbst zahlen, wenn es keine andere Regelung gibt. Erspart euch den ganzen Ärger und sprecht mit dem Arbeitsamt. Wie schon erwähnt: Die DR hat im Netz sehr ausführliche Rentenbestimmungen, die man unbedingt lesen sollte. LG Norma Geändert von gitti2002 (08.12.2015 um 20:45 Uhr) |
Lesezeichen |
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1) | |
|
|