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Alt 30.01.2009, 23:32
Iris13Evi Iris13Evi ist offline
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Registriert seit: 01.11.2008
Beiträge: 287
Standard AW: zusätzl. finanzielle Hilfe bei Alg §125 ???

Hallo Vicky,

kuckst Du hier weiter unten!

Das AA muß Dich dazu auffordern. Stellst Du den Antrag nicht, ruht Dein Anspruch auf Alg I bis Du einen Rentenantrag stellst (hast Du doch schon, oder?) Also einfach der AA nochmal mitteilen.

Liebe Grüße
Iris

SGB III § 125
(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
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