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#11
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Hi,
Hier mal eine Antwort eines Juristen :-) Der AN darf bei gewissen Fragen sogar lügen und der AN darf dann nicht wegen arglistiger Täuschung nach 123 BGB anfechten, aber ab 60% Schwerbehinderung darfst du es nicht mehr verschweigen, egal, ob es für deine Tätigkeit relevant ist oder nicht. Bei weiteren Fragen gerne per PN. LG Leon
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Zu allen großen Dingen ist der erste Schritt der Mut (im Original von Goethe) |
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| Stichworte |
| arbeitslosigkeit, bewerbung, vorstellungsgespräch |
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