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#1
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Hallo,
das ist so nicht richtig. Ein Blick in die Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte der BÄK gibt hier genaueren Aufschluss. So steht in § 2 Abs. 2 "Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen." Wenn du deinen eigenen Satz noch einmal überdenkst, dann wirst du feststellen, dass eine ärztliche Verpflichtung, Leben immer zu erhalten, eine ganz furchtbare und fatale wäre. Viele Grüße Simi |
#2
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Naja, fraglich bleibt, ob ein geistig topfitter und in körperlich guter Verfassung
der gegen den Tod kämpfen möchte auch so gewollt hätte. Es geht nicht um mich, es geht darum, dass mein Vater leben wollte und ihm damit noch eine Chance genommen wurde. Ich würde die Entscheidung verstehen, wenn er bettlegerig, inkontinent war oder Schmerzen hatte. So etwas ist doch nicht zum Wohle des Patienten, jemandem in guter Verfassung, der die Chemo gut wegsteckt, Hilfe zu verweigern. Diese Gewissheit, dass Papa noch eine Chance genommen wurde, kränkt mich umso mehr. |
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