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#1
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Ich hatte im Februar 06 die Diagnose : Rectumkarzinom mit Lebermetastasen.
Der Tumor wurde entfernt,ich bekam chemo , die Metastasen wurden herausoperiert. § Monate später hatte ich wieder 4 Metastasen.Wieder Chemo. Zur Zeit lasse ich mir die Metastasen in Frankfurt an der Uniklinik mit Laser entfernen. Meine Erfahrungen sind sehr Positiv,allerdings macht die Krankenversicherung ( Gesetzlich ) Probleme. Sie wollen die Kosten nicht bezahlen. Ich bräuchte nun Gleichgesinnte , die auch Erfahrungen mit der LITT gemacht haben um meine Forderung vor Gericht durchzusetzen. Ideal wäre ein Nachweis der Kostenerstattung von einer Gesetzlichen Krankenkasse in den letzten 2 Jahren. Ich bin für jeden Hinweis sehr Dankbar. |
#2
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Hallo,
hab mal kurz gegoogelt und bin auf dieses Urteil sehr aktuelle Urteil des BSG gestossen "BSG Urteil vom 07.11.2006 (Aktenzeichen: D 1 KR 24/06 R) Erstattung von Kosten für eine laserinduzierte interstitielle Thermotherapie (LITT)" Die wichtige Quintessenz Das Bundessozialgericht hat die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dabei hat das BSG ausgeführt: Eine Kostenerstattung für die von der Klägerin selbst beschafften und vorfinanzierten LITT scheidet im Grundsatz aus, weil es sich bei der LITT um eine neue Behandlungsmethode handelt, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden darf, solange ihr therapeutischer Nutzen, ihre medizinische Notwendigkeit und ihre Wirtschaftlichkeit nicht in dem dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahren vom Bundesausschuss festgestellt worden ist; an dieser positiven Feststellung fehlte es bei der LITT im maßgeblichen Zeitpunkt der Behandlung. Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesausschuss das genannte Verfahren insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, das heißt Anhaltspunkte für ein so genannte Systemversagen, liegen nicht vor. Ob der Anspruch ausnahmsweise unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu den Leistungsansprüchen Versicherter bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten wegen Vorliegens einer notstandsähnlichen Situation bei der Klägerin begründet ist, kann der Senat aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsache nicht abschließend beurteilen…… Zu finden unter dem o.g AK, z.b. bei http://www.anwalt-fricke.de/aktuelles_soz.htm Du wirst Dich also auf das BVerfG berufen müssen. Ich denke ein versierter Anwalt in Sozialrecht würde da helfen. |
#3
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Vielen Dank für deine Bemühungen,ich gebe deinen hinweis meinem Anwalt.Vieleicht kann er was damit anfangen.
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#4
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@ Jimbo
möchte dich mal an dieser Stelle loben. Was würden wir hier ohne dein Wissen machen?! Du bist echt klasse!! ![]() ![]()
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glg Sabine Rektum CA Nov. 2004, OP im Feb. 2005 mit Anlage eines endständigen Colostomas, Chemo bis Sept. 2005. Es geht mir gut ![]() |
#5
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Danke
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