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#1
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Hallo Madivaru,
also ich finde deine Gedanken überhaupt nicht seltsam, sondern sehr gut. Die Ärztin im KH hingegen etwas daneben....Man wird euch sicher, wenn der pathologische Befund vorliegt, einen Therapievorschlag machen und gerade bei ihren anderen Diagnosen (Herzreizleitungsstörung und Bauchaortenaneurysma) sollte man sehr genau abwägen, ob da z. B. eine agressive Chemo nicht mehr Nach- als Vorteile bringt. Ich würde versuchen, bei einem anderen Arzt eine Zweitmeinung einzuholen, denn da hat Sunny recht, in dem Alter kann es durchaus sein, dass der Krebs seh r langsam wächst. So wie du deine Mutter beschreibst (Demenz, Depressionen) würde ihr die "volle" Wahrheit vielleicht eher schaden und sie sich eher aufgeben (habe selbst solche Fälle erlebt). Aber wie gesagt, das ist nur meine persönliche Meinung....niemand kennt sie so gut wie du und deshalb hast auch nur du die Möglichkeit, in ihrem Sinne mit zu entscheiden und egal, was dann vielleicht passiert, auch mit dieser Entscheidung zurecht zu kommen. Ich finde jedenfalls nicht, dass du sie entmündigst. Sei beim nächsten Gespräch in der Klinik einfach an ihrer Seite, vielleicht merkst du dann auch gleich, wenn síe "dichtmacht". Ich wünsch Dir viel Kraft und deiner Ma allles Gute Liebe Grüße Petra |
#2
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Hallo Petra,
vielen dank für deine lieben Worte, die mir gut tun. Und danke für die guten Wünsche. Der Termin ist erst am 21.10. und ich werde die Zeit nutzen mich umfassend schlau zu machen. Meine Gefühle und Gedanken werden weiterhin Achterbahn fahren, aber zum Glück kann ich wieder klar denken. Gruß Madivaru |
#3
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Hallöle,
möchte mal kurz (juristisch) klar stellen, dass weder eine Generalvollmacht, noch eine Vorsorgevollmacht einen Arzt daran hindern können, einem Patienten eine Diagnose mitzuteilen. Beide Vollmachten zielen nur darauf ab, die RECHTS-Geschäfte des Vollmachtgebers zu regeln, wenn er im Sinne des Gesetzes entscheidungsunfähig ist. Auch die Ablehnung einer lebensrettenden bzw. lebensverlängernden Behandlung kann vom Vollmachtsinhaber nicht "einfach so" erfolgen. Hierzu muss die Erlaubnis des zuständigen Vormundschaftsgerichtes eingeholt werden. Ein Beschluß, ob die Behandlung eingestellt bzw. überhaupt nicht begonnen werden darf, wird nach einem entsprechenden Anhörungstermin, ärztlicher Gutachten und nach Stellungnahme des bestellten Verfahrenspflegers ergehen. In 95 % der Fälle wird das Vormundschaftsgericht der Empfehlung des Verfahrenspflegers folgen. Ich hatte als Verfahrenspflegerin mehrere Fälle, bei denen auf Antrag der Angehörigen Chemotherapien bzw. Bestrahlungen nicht durchgeführt werden sollten. Ich habe aber nur bei einem (!) Fall die Behandlung abgelehnt. Und wie der seelische Zustand eines Menschen auch sein mag: Eine Entscheidungsfindung ist nur möglich, wenn er auch weiß (u. natürlich auch verstehen kann) was mit ihm in gesundheitlicher Hinsicht los ist. Vor allem hat er ein Recht darauf zu erfahren, wie seine Diagnose lautet. LG Chris ![]() |
#4
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Vielen Dank, Chris, für diese sehr hilfreiche und wichtige Erläuterung.
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#5
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Hallo!
Noch ein positiver Nachtrag: Inzwischen wurde meine Mutter operiert, nachdem sie vorher furchtbare Ängste ausgestanden hat. Die OP war montags und mittwochs durfte sie schon wieder nach Hause. Ihr geht es wieder gut und es scheint, als würde sie nicht mehr daran denken! Gruß Madivaru |
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