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  #1  
Alt 03.06.2006, 12:21
yabuck yabuck ist offline
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Standard AW: KK und Hauhaltshilfe für 3 Kinder

Hallo,

HHH gibt es lt. Gesetz eigentlich nur, wenn sich die haushaltsführende Person in einer STATIONÄREN Behandlung befindet. Bei ambulanten Behandlungen KANN die Krankenkasse eine eigene Regelung per Satzung festlegen. Es ist also keine gesetzliche Leistung, auf die man Pochen kann.

Somit sind die Leistungen der KKen sehr unterschiedlich in diesem Bereich. Die Spanne reicht von "gar keine HHH bei amb. Behandlung" bis "maximal 26 Wochen".

Auch, was die Altersgrenze angeht, gibt es Unterschiede. Die einen leisten, wenn mind. ein Kind da ist, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (diese Regelung wurde dann der Regelung angepasst, wie es sie bei HHH bei stat. Behandlungen gibt), andere leisten auch, wenn ein Kind da ist, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Also: Satzung zuschicken lassen und nachlesen!!!!

LG
Andreas
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  #2  
Alt 06.06.2006, 22:59
Plögi Plögi ist offline
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Standard AW: KK und Hauhaltshilfe für 3 Kinder

Hallo Zusammen,

der Hinweis mit der Satzungsregelung ist korrekt! Bei ambulanter Behandlung zahlen viele BKK`n nur bis zu 6 Wochen Haushaltshilfe. Aber bevor ich bei der Kasse einen Satzungsausschnitt anfordere, ist es einfacher über die Internetseite der jeweiligen Kasse (Google sei Dank!) die entsprechende Seite auszudrucken. Nach einer schriftlichen Ablehnung, immer Widerspruch einlegen, ggf. den Klageweg einleiten. Sozialgerichtsverfahren sind kostenlos! Haushaltshilfe ist bei der Kassenwahl häufig ein vernachlässigtes Thema. Die AOK Niedersachsen zahlt sogar bis zu 52 Wochen (und Kinder bis zum 14. Lebensjahr werden akzeptiert!).

Grüße

Plögi
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  #3  
Alt 07.06.2006, 17:35
yabuck yabuck ist offline
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Standard AW: KK und Hauhaltshilfe für 3 Kinder

Widerspruch ist okay, aber wenn die Satzung nichts anderes hergibt, gibt es leider kaum ne Chance.

Klageverfahren wurde zwar richtig beschrieben, bringt aber nichts, weil ja sofort eine HHH benötigt wird. Klagevefahren kann 2 Jahre und länger dauern. Bis dahin trägt der Vers. das Risiko, dass die Kosten im Nachhinein nicht erstattet werden können.

Es gibt noch die Möglichkeit über das Sozialamt eine sog. Familienhelferin zu bekommen (wenn die KK die HHH nicht übernehmen). Welche Voraussetzungen man erfüllen muss, erfährt man dort.

Und noch ein Tipp: Bestätigt der behandelnde Arzt, dass die HHH für mind. 6 Monate gebraucht wird, kann die KK die HHH ablehnen, da ein sog. nicht besserungsfähiger Dauerzustand vorliegt.....also aufpassen bei der Antragstellung.

LG
Andreas
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