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Alt 09.05.2014, 11:54
The Witch The Witch ist offline
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Beiträge: 1.486
Standard AW: KK Blockfrist Fragen ...

Hallo Con,

die Regelung erfolgt in den §§ 48 und 49 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V). Grundsätzlich gilt, dass alle Zeiten der Lohnfortzahlung, aber auch Zeiten, in denen ein anderer Träger, beispielsweise die Rentenversicherung wegen einer Reha, gezahlt hat, angerechnet werden.

Aber: Der dreijährige Bezugsrahmen (die sogenannte Blockfrist) wird nicht rückwirkend ermittelt, sondern vom ersten Krankschreibungstag wegen der ursprünglich auslösenden Krankheit - bei dir also vermutlich irgendwann im April/Mai 2011. Demnach begänne bei dir dieser Tage ein neuer Dreijahreszeitraum - am Tag, der auf den Ablauf des vorherigen fällt. Du müsstest in diesem Zeitraum aber erst sechs Monate ohne neue Krankschreibung und mit Arbeitsfähigkeit hinter dich bringen, um einen neuen Anspruch zu erwerben.
__________________
Es grüßt die Hexe.
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