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#1
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Liebe Beate,
ich bin versicherungsmäßig ein engagierter Laie, lasse mich aber dennoch von Gesetzen und Paragraphen nicht so leicht einschüchtern. ((Aber das ist ein anderes Kapitel, denn ich kämpfe als noch aktiv im öffentlichen Dienst arbeitender Angestellter nach erfolgreichen Verfahren vor Landgericht, Oberlandesgericht, nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen die neue Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, hier geht es also um die Betriebsrente der Angestellten im öff. Dienst). Da bin ich (zynisch ausgedrückt) leider zum falschen Zeitpunkt Witwer geworden. )) Lest bitte meine Ergänzungen, da ich die rechnerischen Beziehungen, die hinter den Zahlenbeispielen stehen, nun verstanden habe und sie sind belegbar !!! Laß Dich nicht unterkriegen und hole Dir ggf. gegen Bezahlung den Rat eines unabhängigen Rentenberaters oder Anwalts. Du weißt, es geht um sehr viel Geld, da lohnt es sich auch mit den geeigneten Mitteln fachgerecht zu kämpfen. Liebe Grüße Shalom ------- Nun zu Deinen Fragen: Es gibt bei der deutschen Rentenversicherung-Bund eine CD, die man sich online bestellen kann für 9,95 EUR und Versandpauschale. Sie heißt "Rentenberechnung leicht gemacht" Man gehe zur URL http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de dort in den Klappordner (links): Formulare und Publikationen; in Formulare und Publikationen geht man zu "CD-ROMs" ; in "CD-ROMs" geht man zur CD: "Rentenberechnung leicht gemacht" Diese CD dient mir der jährlichen Überprüfung meiner Beiträge und -zeiten an die Rentenversicherung. Das Programm rechnet anhand meines Rentenversicherungsverlaufs und einem von mir gewählten Stichtag nebst Hochrechnungsmöglichkeiten auf den tatsächlichen späteren Rentenbeginn meinen aktuellen bislang erzielten Rentenbetrag und einige weitere Daten. Es wird dort auch der Fall der Erwerbsunfähigkeit abgedeckt, Hinterbliebenrente, Waisenrente usw. errechnet. Das Programm auf der CD hat dann einerseits meine speziellen Daten verwendet und andererseits auch die allgemein gültigen (nach SGB VI) Anrechnungsbeträge für eigenes Einkommen angegeben. Diese allgemeinen nach SGB VI gültigen Anrechnungszahlen (-mechanismen) habe ich dem Ergebnis dieses Programms entnommen. Die Quellen zur Anrechnung des eigenen Hinterbliebenen-Einkommens auf die Witwenrente, deren ich mich bedient habe, sind unter anderem: http://typo3.lsvd.de/197.0.html http://www.sozialgesetzbuch.de/rente...php?index=1311 (In dieser URL gibt es dann auch einen Klappordner Sozialgesetzbuch usw.) http://www.lsv.de/nb/04leistungen/10.../01anrechnung/ Das Sozialgesetzbuch VI (§ 44 und vor allem § 97) macht es einem jedoch nicht leicht zu verstehen, was in den Paragaphen drin steht. So ist es nun mal, wenn Juristen und Versicherungsexperten Sozialgesetze formulieren. Na dann mal guten Durchblick (Es ist aber eher zum Abschrecken ) mit der folgenden URL:http://www.sozialgesetzbuch-bundesso.../sgbvi/97.html SGB VI § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (1) Einkommen (§§ 18a bis 18e Viertes Buch) von Berechtigten, das mit einer 1. Witwenrente oder Witwerrente, 2. Erziehungsrente oder 3. Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt. (2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich 1. bei Witwenrenten, Witwerrenten oder Erziehungsrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts, (der ist momentan bei 26,13 EUR, Shalom) 2. bei Waisenrenten das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung findet, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle im Geltungsbereich dieser Verordnung zurückgelegten Zeiten stehen; dieses Verhältnis bestimmt sich nach der in Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehenen Berechnung. (3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend: 1. Waisenrente, 2. Witwenrente oder Witwerrente, 3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten. Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat. (4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe) "Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel Geändert von shalom (10.03.2006 um 10:30 Uhr) |
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#2
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Hallo !
Super ermittelt, shalom ! Nochmal die gekürzte Fassung : Alles Einkommen (ggf, pauschalisiert auf das Netto gekürzt), was oberhalb des Freibetrages von 698,83 EUR (plus 146,33 EUR für jedes waisenrentenberrechtigte Kind) wird zu 40 % von der Witwenrente abgezogen. Das heißt, es gibt keine pauschlae Obergrenze. Ob die Witwenrente gezahlt wird, hängt von der Höh eder eigentlichen Witwenrente ab. Ist das anzurechnende Einkommen höher, wird die Rente nicht gezahlt. Bis dann Nadja Geändert von 22.05.05 (04.03.2006 um 22:48 Uhr) |
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#3
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Liebe Beate, liebe Nadja,
an und für sich kann ich schon rechnen, aber wenn ich das Gehirn abschalte geht natürlich gar nichts. Also es gibt doch eine eindeutige Beziehung zwischen der Hinterbliebenrente und dem anrechenbaren Nettoeinkommen des erwerbstätigen Hinterbliebenen. Ich kann das auch anhand der oben (in meinem gestrigen Beitrag) angegebenen eigenen Zahlen erläutern: (pauschaliertes eigenes Nettoeinkommen - 689,83) x 0.4 = Hinterbliebenrente Also versucht man diese Beziehung nach dem eigenen pauschalierten Nettoeinkommen aufzulösen: pauschaliertes Nettoeinkommen= Hinterbliebenenrente/0.4 + 689,83 Oder in anderen Worten. Ist die Differenz (eigenes Netto abzüglich Freibetrag) x 0.4 so groß wie die Hinterbliebenrente geworden, so gibt es für den Hinterbliebenen nichts mehr. Aber nun zu meinem früher angegebenen Beispiel: Aus einem Bescheid zur Hinterbliebenrente oder aber aus dem erwähnten CD Programm sei als Hinterbliebenrente ab dem 4. Monat nach dem Tod eine Rente (große Witwenrente) von 859,98 EUR von der Rentenversicherung zu zahlen. Nach dem ein paar Zeilen weiter oben angegebenen Rechenrezept gibt es ab einem eigenen Nettoeinkommen von 859,98/0.4 +689,83 = 2839,78 EUR leider nichts mehr für den selbst verdienenden Hinterbliebenen, wenn OHNE eigenes Einkommen eine Hinterbliebenrente von 859,98 EUR von der Rentenversicherung zu zahlen gewesen wäre. Oder nochmals ein anderes Beispiel: Man habe beispielsweise 1000 EUR eigenes pauschalisiertes Nettoeinkommen und die Hinterbliebenenrente sei wie oben als Beispiel erwähnt 859,98 EUR, davon zieht man den Freibetrag ab und multipliziert die Differenz mit 0.4. (1000 - 689,83) x 0.4 = 124,07 EUR Die Hinterbliebenenrente von 859,98 EUR wird also (wegen des eigenen Nettoeinkommens von 1000 EUR) um 124,07 EUR gekürzt. Entschuldigt bitte die Verwirrung. Liebe Grüße Shalom
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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe) "Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel Geändert von shalom (06.03.2006 um 19:07 Uhr) |
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#4
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Nochmals die Problematik der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Witwenrente in leicht anderer Form als in den vorigen Beiträgen:
Die Anrechnung von eigenem Erwerbseinkommen basiert auf Regelungen des Sozialgesetzbuchs. Dabei errechnet sich das anrechenbare Einkommen aus dem Bruttoeinkommen, das wegen Steuern und Sozialabgaben um 40 % pauschal reduziert wird (d.h. diese neue Zahl ist das pauschalierte Nettoeinkommen). Danach vergleicht man das pauschalierte Nettoeinkommen mit dem Freibetrag aus der Witwenrente. Überschreitet das pauschalierte Nettoeinkommen den Freibetrag, so werden (wiederum) 40 % des Differenzbetrages von der Witwenrente als Kürzungsbetrag abgezogen. Siehe die unten angegebenen URL vorgelegten Rechenbeispiele oder aber auch die rechtlichen Hinweise und Beispiele im Thread "Witwenrente" Allgemeine Hinweise zum Rentenrecht, -begriffen und -programmen findet man unter: www.rente-aktuell.info Aus der nachfolgenden URL stammen die weiteren Zitate: http://www.sozialgesetzbuch.de/rent....php?index=1604 ZITATANFANG: Eigenes Einkommen der Hinterbliebenen ist auf * Witwen- und Witwerrenten, * Waisenrenten an über 18 Jahre alte Kinder und * Erziehungsrenten anzurechnen. Es werden grundsätzlich alle Einkommensarten angerechnet. Lediglich Einnahmen aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen und die meisten steuerfreien Einnahmen sind von der Anrechnung ausgenommen. Das anzurechnende Einkommen ist grundsätzlich aus dem Vorjahreseinkommen zu ermitteln. Dabei ist immer von dem Nettoeinkommen auszugehen. Bei den meisten Einkommensarten wird zur Ermittlung der Nettobeträge ein pauschaliertes Verfahren angewendet. Von dem ermittelten Nettobetrag wird ein Freibetrag abgezogen. 40 % des Rests werden auf die Rente angerechnet. Die Freibeträge betragen seit dem 01.07.2003 bei: Witwen-, Witwer-, Erziehungsrenten 689.83 EUR (alte Bundesländer) ; 606.41 EUR (neue Bundesländer) zzgl. je waisenberechtigtem Kind 146.33 EUR (alte Bundesländer) ; 128.63 EUR (neue Bundesländer) Waisenrenten 459.89 EUR (alte Bundesländer) ; 404.27 EUR (neue Bundesländer) Die Freibeträge sind dynamisch, sie werden zum jeweils 01.07. eines Jahres durch die Rentenanpassungen verändert. Zu jeder Rentenanpassung wird das anzurechnende Einkommen neu ermittelt. Wenn sich zwischendurch das Einkommen verändert, kann eine Neuberechnung der Rente beantragt werden. Diese Neuberechnung wird jedoch nur dann durchgeführt, wenn sich die Einkommensänderung zugunsten des Rentners auswirkt und das neue anzurechnende Einkommen mindestens 10 % niedriger ist als das bisherige. Beispielrechnung: Eine Witwe beantragt die Neuberechnung ihrer Rente, weil sich ab Mai 2006 ihr Einkommen reduziert hat. Sie hatte 2005 ein Einkommen als Angestellte in Höhe von 30000 EUR. Im Monat Mai 2006 erhält sie monatlich 2000 EUR, als Weihnachts- und Urlaubsgeld bekommt sie im Jahr 2006 insgesamt 1800 EUR. Sie lebt in Hamburg. Von dem Vorjahreseinkommen (2005) werden pauschal 40 % abgezogen, da sie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat (pauschalierte Ermittlung des Nettobetrages): 30000 EUR - 40 % = 18000 EUR bzw. monatlich 1500 EUR Dieser Betrag wird mit den monatlichen Beträgen ab Mai 2006 verglichen: 2000 EUR + 150 EUR (1/12 der Sonderzuwendungen) = 2150 EUR 2150 EUR - 40 % = 1290 EUR Das laufende Einkommen von 1290 EUR ist mindestens 10 % niedriger als das Vorjahreseinkommen (1500 EUR). Darum wird mit dem laufenden Einkommen weitergerechnet. Der Freibetrag beträgt 689.83 EUR. Das Einkommen in Höhe von 1290 Euro übersteigt den Freibetrag um 600.17 EUR. Hiervon werden 40% auf die Witwenrente angerechnet. Die Rente wird also um 240.07 EUR gemindert. In dem sogenannten Sterbevierteljahr (die ersten drei Kalendermonate nach dem Todesmonat bei einer Witwen- oder Witwerrente) wird kein Einkommen angerechnet. Vertrauensschutzregelungen Die Einkommensanrechnung wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz verändert. Das bisherige Recht gilt * für Fälle, in denen ein Ehepartner vor dem 1.1.2002 verstorben ist, * für Ehepaare, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tage bereits 40 Jahre alt war, * für vor dem 1.1.2002 geborene Waisen unverändert weiter. Diese Regelung gilt bei Erziehungsrenten auch sinngemäß für die geschiedenen Ehegatten. Ist das alte Recht anzuwenden, bedeutet dies, dass nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden. Vermögenseinkommen werden außer acht gelassen. Außerdem gelten andere Prozentsätze für die pauschalierte Ermittlung des Nettobetrages. ZITATENDE
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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe) "Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel Geändert von shalom (14.09.2006 um 11:40 Uhr) |
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#5
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Ich habe noch eine Frage bzgl Waisenrent . Wie sieht eigentlich die Rechtslage für Halbwaisen aus, wenn der überlebende Ehepartner soviel verdient, dass er keine Witwenrente bekommt, aber sich das Kind noch im Studium befindet und keine Einkünfte hat. Bekommt dann das Kind Waísenrente und wenn ja in ungekürtzer Höhe ? Wie hoch ist die Waisenrent überhaupt ?
Danke für jede Hilfe |
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#6
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Hallole Idefix,
ich habe mal im Internet recherchiert und die folgenden Dinge herausgefunden. Als Laie vermute ich, dass Du unabhängig vom Einkommen des überlebenden Elternteils eine ungekürzte Halbwaisenrente bekommst, da Du keine eigenen Einkünfte besitzt. Aber zur Absicherung kläre das in einem Telefonat oder einem Kurzbesuch mit der zuständigen Rentenversorgungskasse des Verstorbenen ab. Mit besten Grüßen Shalom Zitate: aus: http://www.erziehung.uni-giessen.de/...rt/waisen.html Kinder, welche Vater oder Mutter verloren haben, erhalten eine Waisenrente in Höhe von 10 Prozent der Rente des/der Verstorbenen (Halbwaisenrente). Kinder, die beide Eltern verloren haben, bekommen 20 Prozent (Vollwaisenrente). Waisenrente kann längstens bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres bezogen werden. Ist die Waise älter als 18 Jahre, so werden 40 Prozent des eigenen Einkommens auf die Rentenzahlung angerechnet, soweit ein bestimmter Freibetrag überschritten wird. Rechtsgrundlage für die Waisenrente ist § 48 SGB VI. Siehe z.B. http://www.erziehung.uni-giessen.de/...t/sgb6_48.html Aus SGB VI § 48: (1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn 1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und 2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. (2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn 1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und 2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe) "Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel Geändert von shalom (04.06.2006 um 12:38 Uhr) |
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#7
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Erneut Schwupps
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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe) "Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel |
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