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#10
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Hallole Idefix,
ich habe mal im Internet recherchiert und die folgenden Dinge herausgefunden. Als Laie vermute ich, dass Du unabhängig vom Einkommen des überlebenden Elternteils eine ungekürzte Halbwaisenrente bekommst, da Du keine eigenen Einkünfte besitzt. Aber zur Absicherung kläre das in einem Telefonat oder einem Kurzbesuch mit der zuständigen Rentenversorgungskasse des Verstorbenen ab. Mit besten Grüßen Shalom Zitate: aus: http://www.erziehung.uni-giessen.de/...rt/waisen.html Kinder, welche Vater oder Mutter verloren haben, erhalten eine Waisenrente in Höhe von 10 Prozent der Rente des/der Verstorbenen (Halbwaisenrente). Kinder, die beide Eltern verloren haben, bekommen 20 Prozent (Vollwaisenrente). Waisenrente kann längstens bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres bezogen werden. Ist die Waise älter als 18 Jahre, so werden 40 Prozent des eigenen Einkommens auf die Rentenzahlung angerechnet, soweit ein bestimmter Freibetrag überschritten wird. Rechtsgrundlage für die Waisenrente ist § 48 SGB VI. Siehe z.B. http://www.erziehung.uni-giessen.de/...t/sgb6_48.html Aus SGB VI § 48: (1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn 1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und 2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. (2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn 1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und 2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe) "Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel Geändert von shalom (04.06.2006 um 12:38 Uhr) |
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