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#1
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AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Liebe Christine,
bitte blättere einfach mal in diesem Thread zurück auf die erste Seite. Dort habe ich sowohl eine Pressenotiz zum Urteil des Sozialgerichts(BSG) , einen diesbezüglichen Zwischenbericht des BSG, als auch am 23.08.06 im 18. Beitrag dieses Threads die Quelle zum Download des entgültigen Urteils angegeben. In weiteren Beiträgen hat sich auch noch eine im Sozialrecht bewanderte Rechtsanwältin zur Sachlage geäußert. Damit hast Du dann alle notwendigen Infos beisammen, um ggf. einen Rechtsanwalt Deiner Wahl einzuschalten. Liebe Grüße Shalom
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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe) "Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel |
#2
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AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Hallo shalom,
vielen Dank. Ich hab alles noch einmal gelesen. Naja, diese Beiträge von Maaren könnte man echt löschen, das irritiert. Ich gehe am Mo zum Rechtsanwalt. Ich bekomme Erwerbsminderungsrente und auch eine Zusatzrente, weil ich im öffentlichen Dienst war. Dort hatte ich auch schon einen Antrag gestellt, aber die wollen erst den Bescheid vom deutschen Rentenbund. Danke für die Informationen. Die haben mir echt weitergeholfen. Christine |
#3
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AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Hallo Christine,
ich war auch im Öffentlichen Dienst angestellt und bekomme eine Zusatzversorgung. Diese richtet sich nach der Höhe der gesetzlichen Rente, dadurch wird das ganze recht kompliziert Es könnte sein, dass wenn man eine höhere gesetzliche Rente bekommt dafür die Zusatzversorgung sinkt ???? Es wäre nett wenn Du hier schreibst was Dein Anwalt dazu meint. Seit wann bist Du in Rente ? Gruß Thomas Geändert von Thomas (15.09.2006 um 18:26 Uhr) |
#4
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AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Lieber Thomas,
ein Bezug zu der Zusatzversicherung kann bestehen, wenn Sie zwischem dem 01.01.2001 und dem 31.12.2001 verrentet wurden, ansonsten ist ja bei den meisten Zusatzkassen die Gesamtversorgung zum 01.01.2002 abgeschafft worden, bei der die Renten im Zusammenhang stehen. Sollten Sie betroffen sein, würde ich empfehlen, die Rentenmitteilung der Zusatzkasse zu prüfen, da auch hier die Minderung übernommen wird, was ebenfalls rechtswidrig ist. Hier besteht dann die Möglichkeit, falls die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, gegen die jährliche Erhöhungsmitteilung vorzugehen. |
#5
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AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Lieber Thomas (und andere Betroffene, die im öffentlichen Dienst gearbeitet haben und denen eine "Betriebsrente" der VBL oder einer ähnlichen Zusatzversorgungskasse zusteht),
In einem anderen Forum (www.vsz-ev.de) werden zwei Artikel zitiert, die sich mit der Benachteiligung bei der Zusatzrente des öffentlichen Dienstes befassen, wenn man frühzeitig in EU-Rente gehen und Abschläge hinnehmen mußte. Diesen Link, der zwei Artikel enthält, gebe ich ohne Kommentar hier zur Kenntnis. http://www.123recht.net/article.asp?a=15440 "AG Karlsruhe hält die Hochrechnung zum 63. Lebensjahr in Einzelfällen für Benachteiligung" "VBL erkennt nachträgliche Änderung von Berufsunfähigkeitsrente an" Mit besten Grüßen Shalom
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Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe) "Wilhelm Meisters Wanderjahre", 3. Buch, 18. Kapitel |
#6
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AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Mein Beitrag v. 08.09.2006
Liebe Regina Beate, vielen Dank für Deine Hinweise. Inzwischen habe ich mir auch einen Anwalt genommen, der hat mir allerdings erstmals 350,00 € an Pauschalhonorar für die Überprüfung der Erwerbsminderungsrente in Rechnung gestellt. Er hat einen entsprechenden Brief an meinen Rentenversicherer geschrieben. Natürlich hat der Rentenversicherungsträger auch darauf nicht reagiert. Auf mein Schreiben hin, jetzt doch bald eine Untätigkeitsklage zu erheben, antwortetet mein Rechtsanwalt wie folgt: ...” eine Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn seit Antragstellung 6 Monate verstrichen sind. Sie haben den Antrag am 11.07.2006 gestellt, so dass eine Untätigkeitsklage erst am 11.01.2007 erhoben werden kann. Falls die Klage früher bei Gericht eingeht und die Behörde den Bescheid erlässt, müssten Sie die Kosten des Prozesses tragen. Ich kann ihnen daher nicht empfehlen, schon jetzt eine derartige Klage zu erheben.” Du hast in Deinem Beitrag geschrieben, dass Dein Anwalt schon nach 3 Monaten eine entsprechende Untätigkeitsklage erheben würde. Habe ich mir vielleicht nicht den “richtigen Anwalt” ausgesucht? Vielleicht kannst Du mir ja noch einen weiteren Tipp geben? Lieber Schalom, liebe RAin Ott, vielleicht kann ich von Ihnen noch einige Hinweise bezüglich der Möglichkeit der Einreichung einer Untätigkeitsklage bekommen? Oder soll ich noch bis Januar 2007 (Empfehlung meines Anwaltes) damit warten? Würde meine Rechtschutzversicherung die Kosten für eine Untätigkeitsklage übernehmen? Liebe Grüße Klaus H. |
#7
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AW: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für unter 60 jährige gesetzwidrig !!
Hallo Klaus Hildebrandt,
ich stimme Ihrem Anwalt zu. Die 3-Monatsfrist gilt gem. § 88 Abs. 2 SGG für Widerspruchsverfahren. Eine Bearbeitungszeit von einigen Monaten sollte man den Rentenversicherungsträgern schon zugestehen, allein schon wegen der Vielzahl von Fällen und dem noch größeren Problem der Finanzierung. Immerhin stehen jetzt hohe Summen an Nachzahlungen aus. |
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