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AW: Umschulung
Zitat:
Das hat mit den gesundheitlichen Gründen nix zu tun. Das Arbeitsamt ist generell nicht zuständig, wenn der Versicherte 15 oder mehr Beitragsjahre (Berufsjahre) anhand des Versicherungsverlaufes zur Rentenversicherung nachweisen kann. Ab 15 Beitragsjahren aufwärts ist in jedem Fall der Rentenversicherungsträger zuständig. Unter 15 Beitragsjahren ist das Arbeitsamt zuständig. Zudem wird eine Umschulung (Teilhabe am Arbeitsleben) über den Rentenversicherungsträger nur genehmigt, wenn ein erlernter Erstberuf vorhanden ist. D.h.: jemand der nie eine Ausbildung gemacht hat, aber trotzdem 15 Jahre oder mehr als Ungelernter beschäftigt war, wird über den Rentenversicherungsträger keine Umschulung genehmigt bekommen. Nur mit erlerntem Erstberuf und gesundheitlichen Einschränkungen, die der Ausübung des Ausbildungsberufes entgegenstehen, sowie mindestens 15 Beitragsjahren kann eine Umschulung über den Rentenversicherungsträger genehmigt werden. Viele Grüsse Salute
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