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  #1  
Alt 24.06.2009, 20:36
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wolfgang46 wolfgang46 ist offline
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Hab den Text hier einmal reinkopiert:

§ 48 Dauer des Krankengeldes
(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.
Fußnote
§ 48 Abs. 2: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 24.3.1998 I 1526 - 1 BvL 6/92 -

Quelle: Juris (im Auftrag der Bundesregierung - also aktuell)
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  #2  
Alt 24.06.2009, 21:02
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wolfgang46 wolfgang46 ist offline
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Hallo Yvi,

erst einmal wünsche ich Dir alles Gute.

So, jetzt müssen wir einmal rechnen:

1. Tag nach der Arbeitsunfähigkeit war im Juli 2006 (Stichtag)
jetzt kommen erst einmal 6 Wochen Fortzahlung des Arbeitsentgelds
danach beginnt der Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse.
Dieses wird wegen der gleichen Krankheit für 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren.
Hast Du schon 78 Wochen Krankengeld erhalten?

Jetzt zitiere ich das Merkblatt meiner Kasse:
"Mitglieder, die im letzten Drei-Jahres_Zeitraum wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krankengeld bekommen haben, erhalten nach Beginn eines neuen Drei-Jahres_Zeitraums erneut Krankengeld wegen derselben Krankheit."
.....
"Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für dür die das Krankengeld versagt wird, werden wie Zeiten des Bezugs angesehen."

Ich lese das so, dass bei Dir von Juli 2006 bis Juli 2009 noch Krankengeld zu zahlen ist, da Du die 78 Wochen noch nicht ausgeschöpft hast.

Ab Juli 2009 beginnt der neue Zeitraum und Du kannst wieder 78 Wochen Krankengeld beanspruchen.

Vorschlag wie Du vorgehen kannst:
Geh zu Deiner Krankenkasse und leg denen dieses hier vor.
Das müsste eigentlich schon reichen.
Wenn nicht, dann darfst Du gerne darauf hinweisen, dass Du das Sozialgericht bemühst. (Da das dauert, holst Du Dir das nötige Geld vom Sozialamt. Die schiessen das bei Bedarf vor und holen sich das dann von der Krankenkasse.

Und dann wechselst Du die Kasse!!!
Andere Kassen freuen sich über jeden Kranken, denn der bringt für sie mehr Geld als ein Gesunder (leider ist das heute so).

Ich glaube ich habe alles berücksichtigt.

Hallo Silleke, rechnest Du bitte auch noch einmal nach?

Alles Liebe für Euch
Wolfgang

Yvi, Gibst Du bitte einmal die genauen Wochen des Krankengeldbezuges an, damit wir noch einmal nachrechnen können.
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Geändert von wolfgang46 (24.06.2009 um 21:04 Uhr) Grund: Nachsatz eingefügt
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  #3  
Alt 25.06.2009, 15:28
Yvi Yvi ist offline
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Hallo Wolfgang und Silleke,

DANKE erst einmal für Eure Hilfe.

Ich habe Krankengeld bezogen vom 21.07.2006 bis 31.08.2007 also die 78 Wochen nicht ausgeschöpft. Im Januar 2008 war ich dann für 3 Wochen auf Reha.
Seit 01.09.2007 war ich bis 17.05.2009 voll Berufstätig.
Ich bin echt gespannt was da raus kommt.
Auf jeden Fall bin ich bereit zum KÄMPFEN.

Liebe Grüße
Yvi
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  #4  
Alt 25.06.2009, 18:05
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wolfgang46 wolfgang46 ist offline
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Hallo Yvi,

jetzt hab ich mal die Wochen abgezählt.
Dein Krankengeldbezug für die Zeit vom 31.07.2006 bis 31.08.2007 waren 58 Wochen. Dann bleibt da also noch ein Rest von 20 Wochen!

Das heißt für mich, wenn Du auch während der Reha 3 Wochen Krankengeld bezogen hast, dass da noch ein "Guthaben" von 16 Wochen ist.

Dieses wirst Du noch nicht einmal nutzen müssen, denn nach meiner Rechnung hast Du ja noch 6 Wochen Lohnfortzahlung und der "Neue Drei-Jahres-Zeitraum" beginnt am 09. Juni 2009 (Du bist damals nach meiner Rückrechnung am 8. Juni das erste Mal krank geschrieben worden.

So, jetzt gehst Du mit der jetzigen "Ersten Krankschreibung" hin.
Du bekommst doch bis zum 25. Juni Lohnfortzahlung.
Danach, also ab dem 26. Juni steht Dir meiner Meinung nach wieder Krankengeld zu.

Also hin und alles klar machen.
Die sollen nicht lange rechnen, denn das hätte schon fertig sein können.

Magst Du uns bitte über das Ergebnis und gerne auch über Zwischenergebnisse berichten, das wäre sehr nett.

Aber das Wichtigste ist und bleibt, dass Du möglicht bald wieder gesund wirst.

Alles Lieb für Dich
Wolfgang
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  #5  
Alt 25.06.2009, 19:30
Yvi Yvi ist offline
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Hallo Wolfgang,

vielen Dank für Deine Hilfe.

Am Dienstag kommt der medizinische Dienst zur Aok und meine
"neue Beraterin" will mit denen reden.

Natürlich werde ich euch auf den laufenden halten.

Also Euch alles gute und bis bald!!!

Liebe grüße Yvi
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  #6  
Alt 25.06.2009, 21:14
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wolfgang46 wolfgang46 ist offline
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Hallo Yvi,

was der medizinische Dienst damit zu tun hat, verstehe ich nicht.
Der Bezug von Krankengeld ist im SGB V § 48 geregelt.

Der medizinische Dienst hat ganz andere Aufgaben, siehe SGB V § 275.
(Link dazu: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__275.html )


Die Aufgaben des medizinischen Dienstes der Krankenkassen sind auch auf der HP des mdk beschrieben
(Link des mdk: http://www.mdk.de/317.htm )

Lass Dir vorher, morgen oder Montag von der Krankenkasse erklären, warum der mdk eingeschaltet wurde. (Evtl. frag auch Deinen Arzt.)

Alles Liebe
Wolfgang
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  #7  
Alt 25.06.2009, 21:40
J.F. J.F. ist offline
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Hallo Yvi,

Du hast ab dem 01.09.2007 wieder angefangen zu arbeiten und mehr als sechs Monate am Stück gearbeitet. Dieses mehr als ein halbes Jahr hat dafür gesorgt, dass sowohl die neuerliche Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen der "Rezidiv-Zeit" eintritt als auch eine neuerliche Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse für 78 Wochen. Wobei in die 78 Wochen die 6 Wochen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers (das ist mit "ruhen des Anspruchs" gemeint) eingerechnet sind. Die neue Beraterin ist also auf dem berühmten falschen Dampfer, kann ja mal vorkommen .
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