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#1
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hallo ,, habe nun eine andere frage dazu ,, wo steht das ich die nächstgelegene behandlungsmöglichkeit in anspruch zu nehmen habe und die sich daraus resultierendenden fahrtkosten. wenn das nirgenwo vorgegeben ist , müßte dann die kasse nicht die tatsächlichen fahrtkosten als zuzahlung anerkennen und nach überschreiten meiner 1 % hürde bei chronischer Krankheit den rest mit 0.20 cent pro km vergüten. und wenn dem so wäre dann würde ja auch jeder durch diese anerkennung bald seine belastungsgrenze von 2 % erreichen. also wo steht das mit der nächstegelegenen behandlung .
mfg.mats |
#2
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Hallo compra,
es steht glaube ich in den Satzungen der Krankenkassen. Es ist im Übrigen auch egal, wo es steht; denn Dein Arzt entscheidet wo die Behandlung stattfindet. Dann mußt Du Deine Krankenkasse informieren, damit diese die Behandlung genehmigen kann. (Bei Serienfahrten und Serienbehandlungen ist eine Genehmigung der Kasse erforderlich.) Wenn das geschehen ist, kannst Du auch fahren (auch wenn es die längste Strecke ist.) Es kann ja auch sein, das die nächste Stelle keinen Platz für Deine Behandlung hat. Also, Ruhe bewahren und das Notwendige nacheinander abarbeiten. Lieben Gruß Wolfgang PS. Die 1% Grenze ist erst dann wirksam, wenn Du mindestens ein Jahr als chronisch krank giltst. Sonst sind es 2 %
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Die im Krebs-Kompass von mir verfassten Texte dürfen auf anderen Homepages und in anderen Foren ohne meine Zustimmung nicht verwendet oder veröffentlicht werden. Das gilt auch für Auszüge aus meinen Texten. Hilfe für Kehlkopfoperierte gibt es auch unter: Bundesverband der Kehlkopflosen und Kehlkopfoperierten e. V. www.kehlkopfoperiert-bv.de Geändert von wolfgang46 (06.04.2010 um 21:42 Uhr) Grund: PS nachgetragen |
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